Der Entwurf sieht vor, sowohl das in Paragraph 219a Strafgesetzbuch (StGB) verankerte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche als auch das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) zu ergänzen.
So soll in den Paragraphen 219a StGB ein Absatz 4 eingefügt werden, der besagt, dass alle Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche im Einklang mit Paragraph 218a StGB durchführen, offen darüber Auskunft geben dürfen, dass sie diesen Eingriff durchführen und dass sie weiterhin Patientinnen auf die von zuständigen Beratungsstellen und Ärztekammern veröffentlichten Informationen hinweisen.
Die geplante Ergänzung von Paragraph 13 SchKG um einen Absatz 3 regelt, dass die Bundesärztekammer für das Führen einer Liste von Ärzten und Einrichtungen, die straffreie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sowie für deren Veröffentlichung im Internet zuständig ist.
Schon im November 2017 hatte die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen die Überarbeitung des Paragraphen 219a gefordert, damit „eine sachgerechte Information nicht mehr unter Strafe gestellt wird“. Über den aktuellen Referentenentwurf ist Dr. Pinkowski nun erleichtert: „Der Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit für Ärzte und Kliniken“, erläutert er. „Zugleich ebnet er betroffenen Frauen den Weg zu vertrauenswürdigen Informationsquellen. Damit ist er ein gelungener Kompromiss.“
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