Die Erbpacht, offiziell auch als Erbbaurecht bezeichnet, gibt Bauherren die Möglichkeit, auf Grundstücken zu bauen, die nicht ihr Eigentum sind. Das Grundstück gehört folglich einem anderen Eigentümer und wird während der Nutzungsdauer lediglich genutzt. Das alternative Konzept Erbpacht bietet Vor- und Nachteile.

Erbpacht – Ein Grundstück etwa 50 bis 99 Jahre nutzen

Für Bauherren mit finanziellen Engpässen bietet die Erbpacht eine Alternative zum meist sehr kostenintensiven Grundstückskauf. Anstatt ein eigenes Grundstück zu kaufen, nutzt der Bauherr dieses im Prinzip vom eigentlichen Grundstückseigentümer. Das Erbpachtgrundstück wird dabei meist über einen Zeitraum von 50 bis 99 Jahren gepachtet. Pachtgeber sind dabei Gemeinden, Stiftungen oder Kirchen, in seltenen Fällen aber auch Privatpersonen. Für das Nutzungsrecht des Grundstücks zahlt der Pächter eine monatliche oder jährliche Pacht, den sogenannten Erbpacht- oder Erbbauzins.

Rahmenbedingungen des Erbpachtvertrags

Großer Vorteil dieses Prinzips ist, dass die monatlichen Belastungen für den Bauherren niedriger sind als bei einem Grundstückskauf durch Finanzierung. Läuft der Erbpachtvertrag nach der Vertragslaufzeit aus, fällt das Erbpachtgrundstück an den Eigentümer zurück. Für die darauf errichtete Immobilie muss eine Entschädigung gezahlt werden. Diese muss mindestens zwei Drittel des Hauswertes betragen. Der Vertrag ist nicht vorzeitig kündbar; es gibt jedoch Ausnahmen, welche im Vertrag festgelegt sein müssen. Der Verpächter hat beispielsweise das Recht, den Vertrag wegen Eigenbedarf oder Verwahrlosung des Grundstücks zu kündigen. In diesem Fall muss allerdings eine Entschädigung gezahlt werden.

Erbpacht: Pächterrechte und weitere Vorzüge

Der Erbpächter des Grundstücks hat ähnliche Rechte wie der Eigentümer. Er darf das Erbpachtgrundstück selbst nutzen, vermieten, vererben oder auch verkaufen. Bei einer Vermietung, Vererbung oder einem Verkauf geht der Erbpachtvertrag dabei an den neuen Besitzer über. Der Verpächter kann jedoch ein Mitspracherecht im Vertrag geltend machen. Bei einem Hausverkauf oder einem Ausbau des Hauses hat dieser dann unter Umständen seine Zustimmung zu erteilen. Lohnen tut sich dieses Modell vor allem in Zeiten hoher Bauzinsen. Entscheidender Faktor dabei ist der Vergleich zwischen Erbpachtzins, Bauzins und Grundstückskosten.

Nachteile und Risiken bei Erbpachtgrundstücken

Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Abschluss eines Pachtvertrags ein Dauerschuldverhältnis von bis zu 99 Jahren eingegangen wird. Ändert sich der Grundstückswert, verändert sich auch der zu zahlende Zins. Dieser darf laut Erbbaurechtsgesetz § 9a Abs. 1 alle drei Jahre erhöht werden. Die Zinswertentwicklung ist für solch einen langen Zeitraum kaum vorherzusehen. Häufig wird der Zins von den Eigentümern erst nach Jahrzehnten angepasst, was eine drastische Erhöhung des zu zahlenden Erbpachtzinses zur Folge hat. Bei Hausbesitzern kann solch ein Aufschlag nach 30 oder 40 Jahren auch schon bis zu 300 Prozent betragen.

Bauherren machen jetzt ihr Recht mit KLUGO geltend

Viele Bauherren haben Fragen zum Thema Baurecht. Möchten Sie wissen, wie Sie rechtlich vorgehen können, erhalten Sie unter www.klugo.de/erstberatung eine kostenlose Erstberatung durch unsere KLUGO Rechtsanwälte. Sie bekommen in der Erstberatung sofort Antworten auf Ihre Fragen.

Über die KLUGO GmbH

KLUGO ist die neue Online-Plattform, die mit dem Versprechen für so seriöse wie verständliche Information antritt. Unter www.klugo.de werden Internetnutzer in Rechtsfragen mit Sicherheit schlauer. Bei KLUGO finden Interessierte das gesamte Paket: vom direkten Ansprechpartner über Musterdownloads bis hin zu Fallbeispielen. Dazu gibt es das Versprechen einer Vermittlung zur kostenlosen telefonischen Erstberatung beim Rechtsanwalt, werktags von 8-22 Uhr.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

KLUGO GmbH
Kolumbastraße 3
50667 Köln
Telefon: +49 (221) 29947635
http://www.klugo.de

Ansprechpartner:
Britta Odendahl
Content Manager
Telefon: +49 (221) 42305524
E-Mail: britta.odendahl@klugo.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.