Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften
Am 11. Dezember 2018 hat der Sächsische Landtag das Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften (SächsGVBl. S. 706) beschlossen. Nach Verkündung am 20. Dezember ist es nunmehr seit dem 21. Dezember 2018 in Kraft. Das drei Artikel umfassende Gesetz regelt neben seinem Inkrafttreten Änderungen des Planungsrechts des Freistaates Sachsen im Bereich der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) sowie insbesondere des Landesplanungsgesetzes (SächsLPlG).
Änderung der Sächsischen Bauordnung
Die in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften enthaltenen Änderungen der Sächsischen Bauordnung sind vorrangig redaktioneller Natur. So werden mehrere Gesetzesverweise aktualisiert.
Daneben kommt es jedoch auch zu einer inhaltlichen Änderung. Namentlich tritt an die bisherige Leerstelle des § 84 SächsBO eine neue Regelung zur Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude. Hiernach soll in diesem Bereich § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. c) Baugesetzbuch (BauGB) nicht zum Tragen kommen. Dies betrifft sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 BauGB, welche die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das zuvor dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diente und dabei nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnahm. Sofern die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt, kann einer solchen Nutzungsänderung nicht (mehr) entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Voraussetzung ist freilich, dass das Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich i.S.d. § 35 Abs. 3 BauG ist.
Neufassung des Landesplanungsgesetzes
Mit dem 21. Dezember 2018 wird zugleich das alte Landesplanungsgesetz vom 11. Juni 2010 durch ein neues abgelöst. Zwar bleibt die Grundstruktur des Landesplanungsgesetzes dem Vorgänger ähnlich, doch kommt es an der einen oder anderen Stelle zu mehr oder weniger deutlichen Abweichungen. Ein paar der Änderungen sollen im Folgenden beispielhaft vorgestellt werden:
Die Möglichkeit zur Bedingung und Befristung von Raumordnungsplänen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. entfällt. Hingegen können auch weiterhin Eignungsgebiete nur in Verbindung mit der Festlegung von entsprechenden Vorranggebieten festgelegt werden (§ 2 Abs. 1 SächsLPlG n.F.). Nicht mehr vorgesehen ist der Umweltbericht als gesonderter Teil des Raumordnungsplans. Neu sind auch die Raumnutzungskarte im Maßstab 1 : 100.000 sowie eine Raumstrukturkarte, welche nunmehr gesetzlich zwingend in Regionalplänen enthalten sein müssen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG n.F.). Im Planaufstellungsverfahren entfällt überdies die Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsLPlG a.F.).
Maßgeblichere Änderungen ergeben sich im Bereich der regionalen Planungsverbände (Abschnitt 3 des SächsLPlG). So werden etwa Stellvertreter der Verbandsräte nicht mehr gewählt, sondern bestimmt. Weiterhin dürfen die Planungsverbände Umlagen von ihren Mitgliedern nur noch dann erheben, wenn ihre sonstigen Erträge zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen (§12 Abs. 2 Satz 6 SächsLPlG n.F.). Auch ist eine Überprüfung der Aufgabenerfüllung durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bis zum 31. Dezember 2019 vorgesehen (§ 12 Abs. 5 SächsLPlG n.F.). In § 15 SächsLPlG entfallen die Abs. 1, 3 und 4 a.F. Hinzu tritt in § 15 Abs. 5 SächsLPlG die Möglichkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahren im Falle raumbedeutender Vorhaben, auch wenn für diese an sich kein solches Verfahren vorgesehen ist. Neu ist auch die Integration der Daten der landesweiten Raumbeobachtung und des Raumordnungskatasters als zentrales Geoinformationssystem (§ 17 Abs. 3 SächsLPlG n.F.). Zudem wird die Raumordnungsbehörde ermächtigt, die Einsichtnahme in das Raumkataster durch Verordnung zu regeln. Raumordnungsbehörde ist dabei wohlgemerkt die Landesdirektion Sachsen, die ihre Bezeichnung als „obere“ Raumordnungsbehörde verliert.
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