Geklagt hatte die Anlegerin eines geschlossenen Fonds in Form einer Publikumskommanditgesellschaft. Diese hatte direkt gegenüber der Treuhänderin des Fonds einen Auskunftsanspruch über den Namen und die Anschrift der anderen mittelbaren und unmittelbaren Anleger geltend gemacht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu dieser Entscheidung bereits nach altem Recht entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG (a.F.) zulässig sei, wenn dies zur Durchführung eines rechtgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – Az.: II ZR 187/09 und Urteil vom 22.02.2016 – Az.: II ZR 48/15).
Das OLG stellte nun fest, dass der Gesellschaftsvertrag ein unentziehbares mitgliedschaftliches Rechtauf Kenntnis der Mitgesellschafter beinhalte. Demnach sei die Auskunft zur Durchführung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.
Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 habe sich an der Rechtslage nichts geändert. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. entspräche nunmehr Art. 6 Abs. 1 b DSGVO. Auch nach der neuen Vorschrift ist die Verarbeitung und Weitergabe der Daten der Gesellschafter untereinander rechtmäßig, wenn dies zur Erfüllung bzw. Durchführung eines Schuldverhältnisses erforderlich ist.
Erforderlich sei dies dann, wenn der Auskunftsberechtigte auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zu Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist.
Es bedürfe demnach eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Auskunft und dem konkreten Zweck des Vertrages. Wesentlicher Zweck des Gesellschaftsvertrages sei dementsprechend die Ausübung der Rechte in Kenntnis seiner Mitgesellschafter, insbesondere auch durch den gegenseitigen Austausch, die Ausübung der Kontrolle und ggf. Zusammenschluss der Mitgesellschafter, zur Stärkung der Stellung als Gesellschafter.
Die Treugeber hatten bei Preisgabe ihrer Daten gegenüber der Fondgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin zudem Kenntnis, dass die Daten zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrages erhoben und verwendet würden.
Die Revision zum BGH ist nicht zugelassen und das Urteil damit voraussichtlich demnächst rechtskräftig.
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