Das AG Bonn (Urt. v. 9.5.2018, Az. 111 C 136/17) hatte über einen Fall zu urteilen, in dem neben dem irrtümlichen Versand von Werbung die Problematik von in Signaturen enthaltener unerwünschter Werbung zum Tragen kam. Nach dem Urteil ist auch eine E-Mail mit Doppelcharakter aus zulässigem Inhalt und Signatur mit Werbeinhalten abmahnbar.

Sachverhalt

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte via E-Mail eine Produktumfrage irrtümlich an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Anwalts gesendet. Dieser hatte zuvor aber nicht in die Zusendung von Werbung eingewilligt und reagierte prompt mit einer Abmahnung. Auch die Antwort des Unternehmens auf die Abmahnung enthielt in der Signatur einen Aufruf zur Teilnahme an Kunden-Zufriedenheitsumfragen sowie Werbung für aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen. Letztlich erhob der Anwalt Klage und beide Parteien trafen sich vor Gericht. Er verlangte Unterlassung und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Entscheidung

Das AG Bonn gab der Klage statt und bejahte einen sogenannten quasinegatorischen Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Da beide Parteien zueinander nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden, greife vorliegend nicht der ansonsten speziellere § 8 Abs. 1 UWG. In weiten Teilen verwies das Gericht auf die gängige Rechtsprechung zu E-Mail-Werbung und erkannte in der Zusendung der E-Mails einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des klagenden Anwalts. So handele es sich bei der Aufforderung zu Teilnahme an Produktumfragen jedenfalls um eine mittelbare Absatzförderung und diese sei demzufolge als Werbung zu klassifizieren. Im Rahmen dessen war auch die Frage aufzuwerfen, ob auch die Antwort auf die Abmahnung für sich betrachtet einen rechtswidrigen Eingriff darstellte. Das Gericht führte dazu aus, die E-Mail sei durch das Unternehmen in zweifacher Hinsicht genutzt worden – einerseits als zulässige Reaktion auf die Abmahnung und andererseits unzulässig für Zwecke der Werbung. Wegen der in der Signatur enthaltenen Aufforderung stelle somit auch jene einen Eingriff dar und sei nicht durch die an sich zulässige Antwort auf die Abmahnung gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch rechtswidrig.

Praxis

Das Urteil bestätigt erneut bekannte Rechtsprechung aus den unteren Instanzen sowie des BGH. So genügt etwa eine einmalige Zusendung für den Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und der erfolgte Verstoß indiziert die Wiederholungsgefahr. Auch bestätigt das AG Bonn die gefestigte Ansicht, dass Produktumfragen dem Werbebegriff unterfallen. Ausdrücklich kommt es bei der Zusendung von Werbung zudem nicht auf die Absicht an. Vielmehr besteht eine Verletzungshandlung schon im irrtümlichen Versand. Neu war die Frage in Hinblick auf die Signatur. Hier ist in der Praxis abermals zur Vorsicht zu raten. Denn das Urteil stellt klar, dass eine inhaltlich an sich zulässige E-Mail dennoch eine insgesamt unzulässige Werbemaßnahme darstellen kann, wenn sie – etwa durch entsprechende Aufforderungen in der Signatur – mit Werbung gekoppelt ist. Unternehmen sollten daher überprüfen, ob ihre Standardsignaturen Werbung beinhalten und diese gegebenenfalls anpassen, um etwaigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen.

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