Die ARAG Experten weisen Verkehrsteilnehmer darauf hin, dass es einen groben Verkehrsverstoß bedeuten kann, wenn Autofahrer am Fahrbahnrand parken und beim Aussteigen ihre Tür mehr als 60 cm öffnen und damit den fließenden Verkehr behindern. Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gleichzeitig müssen Autofahrer, die an einem stehenden Fahrzeug vorbeifahren, einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Was angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. In einem konkreten Fall stieß eine Autofahrerin gegen die Tür eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs, an dem sie mit einem Seitenabstand von mehr als einem halben Meter vorbeifuhr. Die Tür des parkenden Wagens wurde unvermittelt um etwa 60 bis 80 cm geöffnet. Nachdem die erste Instanz der Fahrerin ein Drittel Mitverschulden anlastete, sahen die Richter in zweiter Instanz das Fehlverhalten ganz bei dem parkenden Autofahrer. Ihrer Ansicht nach sei ein Seitenabstand von mehr als 50 cm ausreichend, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt. Der Insasse hätte mit der nötigen Vorsicht auch dann die Tür gefahrlos geringfügig öffnen können, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten (Landgericht Hagen, Az.: 3 S 46/17).

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