Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Passanten grundsätzlich immer wehren dürfen, wenn sich ein unangeleinter Hund nähert. In einem konkreten Fall griff ein Jogger, der mit seiner Hündin im Wald laufen war, zu einem Ast, um einen heranstürmenden Hund abzuwehren. Zuvor forderte er die Besitzer auf, ihren Hund zurückzurufen, doch der Vierbeiner hörte nicht. Beim Abwehrversuch rutschte der Sportler aus und riss sich eine Sehne im Knie. Daraufhin verlangte er Schadenersatz von den Hundebesitzern. Die weigerten sich jedoch. Ihrer Ansicht nach sei der Abwehrversuch unnötig gewesen, da ihr Hund lediglich mit der Hündin des Joggers spielen wollte. Am Ende mussten die Hundehalter dennoch haften. Indem sie ihren Hund im Wald außerhalb der eigenen Sichtweite laufen ließen und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnten, als sich der Jogger näherte, hatten sie gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 1 U 599/18).

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