Die ARAG Experten weisen privat Krankenversicherte darauf hin, dass es steuerlich nachteilig sein kann, Arztrechnungen nicht einzureichen, um dadurch in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. In einem konkreten Fall zahlte ein privat Versicherter sämtliche Arztrechnungen selbst und bekam im darauffolgenden Jahr einen Teil seiner gezahlten Beiträge von seiner Krankenversicherung zurück. Als das Finanzamt davon erfuhr, verrechnete es allerdings die Erstattung mit den steuerlich als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen. Daraufhin versuchte der Versicherte, die selbst getragenen Arztkosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Doch dies erkannte der Fiskus nicht an (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 11 K 11327/16).

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