Zulässige Vertrageslaufzeiten
Meist schließen Fitnessstudios Verträge für eine gewisse Grundlaufzeit ab. Manchmal beträgt diese Erstlaufzeit sogar 24 Monate. Eine lange Zeit für diejenigen, die bereits kurz nach Vertragsabschluss merken, dass das Fitnessstudio doch nicht die richtige Wahl war. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass solch eine lange Laufzeit durchaus zulässig ist, wenn sie dementsprechend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt ist (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 42/10).
Unzulässige Verlängerungsklauseln
Wie so oft bei Verträgen, steckt der Teufel im Detail. So verlängern sich manche Verträge um einen bestimmten Zeitraum, wenn sie nicht gekündigt werden. Laut Rechtsprechung ist eine stillschweigende Verlängerung lediglich für sechs Monate und bei einem Monatsbeitrag von maximal 50 Euro finanziell zumutbar (BGH, Az.: ZR 193/95). Bei längeren Zeiträumen hingegen wird sehr unterschiedlich entschieden. Nach Ansicht der ARAG Experten sind Verlängerungsklauseln von mehr als einem Jahr in der Regel unzulässig. In dem Fall endet der Vertrag bereits nach der ursprünglich vereinbarten Grundlaufzeit.
Lösen vom Vertrag
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (Fernabsatzverträge). Bei Fitnessstudios ist es aber üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. In diesen Fällen besteht kein Widerrufsrecht. Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios. Soweit bei einem unbefristeten Vertrag die Kündigungsfrist in den AGB zwischen einem und drei Monaten liegt, ist diese wirksam. Ist eine längere oder gar keine Frist vereinbart oder ist die Erstlaufzeitvereinbarung unwirksam (ist bei mehr als zwei Jahren der Fall), wird – je nach Gericht – eine Frist von einem Monat bis zu 3 Monaten als ausreichend betrachtet. Ein Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam. Hierfür muss dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein, so z.B. nach einer Erkrankung, die eine Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt. Das Fitnessstudio darf die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, jedoch nicht die Konsultation eines bestimmten Arztes verlangen.
Weitere Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:
• eine Schwangerschaft – wobei bei manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft angenommen wird;
• eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber bspw. durch ersatzlose Streichung von Kursen, wenn das Mitglied zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist dagegen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden, so die Karlsruher Richter (Az.: XII ZR 62/15).
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man den Vertrag aber auch aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist (bis maximal 14 Tage) ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes kündigen kann.
Haftung
Wenn man sich trotz der Kündigungsabsicht dazu entschlossen hat, das Fitnessstudio bis zum Vertragsablauf zu nutzen, sollte man sich auch über einige andere „Gefahrenquellen“ informieren: Haftungsausschlüsse für Verletzungen bzw. Beschränkungen der Haftung beispielsweise auf abgeschlossene Versicherungen, sind in der Regel unwirksam. Das Fitnessstudio hat die Pflicht zur Aufklärung über Risiken und gesundheitliche Schäden. Deswegen besteht eine Haftung des Studios für Gesundheitsschäden, die durch fehlerhafte Sportgeräte oder Beratung entstanden sind. Wird der Nutzer auf die Gefährlichkeit der Geräte hingewiesen und liegt eine schuldhafte Selbstgefährdung des Nutzers vor, so haftet das Fitnessstudio nicht. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet das Fitnessstudio nur in Ausnahmefällen. Es obliegt in erster Linie dem Nutzer, auf seine Wertsachen aufzupassen.
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