Das Recht am gesprochenen Wort bzw. die Vertraulichkeit des Wortes ist im Strafgesetzbuch klar geschützt. Dennoch kommt es sogar in Personalgesprächen immer wieder zu rechtswidrigen Tonaufnahmen, die zum Teil sogar veröffentlicht werden. Eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechts sollte nie auf die leichte Schulter genommen werden – vor allem nicht im beruflichen Miteinander. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied über eine Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, die ein Personalgespräch ohne Einwilligung des Vorgesetzten heimlich aufzeichnete.

Unbefugtes Aufzeichnen von Personalgesprächen

In Zeiten des Internets können Tonaufnahmen schnell verbreitet werden. Worte, die eigentlich gar nicht für die breite Masse bestimmt waren, gelangen somit nicht selten an die Öffentlichkeit. Da das eigene Wort jedoch ebenso wie das eigene Bild unter das Persönlichkeitsrecht fällt, ist das unbefugte Aufzeichnen und Verbreiten von Äußerungen gemäß § 201 StGB strafbar.

Gesetzeslage rund um das Persönlichkeitsrecht

Laut Gesetz ist jede Aufzeichnung von Äußerungen grundsätzlich unzulässig, sofern das Gespräch oder die Rede nicht in einem öffentlichen Rahmen stattgefunden hat und zuvor eine Einwilligungserklärung erfolgte. Somit sind auch die Verbreitung oder die Verwendung des aufgenommenen Materials nicht gestattet – weder mit genauem Wortlaut noch dem Sinn nach. Auch als Beweismaterial vor Gericht ist eine ohne Einwilligung erstellte und somit unerlaubte Tonaufzeichnung nicht erlaubt, da ein solches Vorgehen dem „Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes“ widerspräche und daher eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen würde.

Ein Fallbeispiel: Aufzeichnen des Personalgesprächs

Die Gesetzeslage zum Mitschneiden vertraulicher Gespräche kannten eine Arbeitnehmerin und ihr Anwalt allem Anschein nach nicht, denn im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens legten sie zur Belastung der Arbeitgeberin ein Wortprotokoll vor, das anhand einer Tonaufzeichnung erstellt wurde. Durch diesen vermeintlich cleveren Schachzug räumte die Klägerin jedoch ein, das vorherige Personalgespräch ohne Kenntnis ihres Gegenübers zur Hälfte aufgenommen und somit eine Straftat begangen zu haben.

Da entsprechend eine Vertraulichkeitsverletzung vorlag, kündigte die Arbeitgeberin ihrer Angestellten erneut. Die Kündigungsschutzklage wurde daraufhin vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen (Az.: 7 Sa 220/15). Außerdem erfolgte eine Strafanzeige gegen die Klägerinund auch ihren Anwalt. Letzterer hatte sich trotz besseren Wissens durch das Veröffentlichen des Wortprotokolls ebenfalls strafbar gemacht.

Folgen bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das heimliche Mitschneiden und anschließende Veröffentlichen von vertraulichen Gesprächen stellt eine rechtswidrige Handlung dar, weil jeder Mensch laut Persönlichkeitsrecht selbst entscheiden darf, wem seine Worte zugänglich sein oder gemacht werden sollen. Die beidseitig geltende Rücksichtnahmepflicht am Arbeitsplatz würde durch ein solches Verhalten verletzt werden, sodass das Vertrauensverhältnis zwischen den jeweiligen Parteien einen irreparablen Schaden nehmen würde.

Der Verstoß gegen das Recht am gesprochenen Wort hat Sanktionen zur Folge. Hierzu zählt je nach Schwere der Tat:

  • Außerordentliche Kündigung
  • Empfindliche Geldstrafe
  • Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren

Recht am gesprochenen Wort achten

Um solch drastische Konsequenzen zu vermeiden und eine unbeschwerte Kommunikation zu ermöglichen, greift das Recht am gesprochenen Wort. Auf diese Weise soll laut Bundesverfassungsgericht verhindert werden, dass „eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt wird.“

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