Online-Händler sind auf gute Bewertungen im Netz angewiesen. Keine Werbung funktioniert so gut wie Rezensionen oder Aussagen zufriedener Kunden. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Händler ihre Kunden nicht ungefragt auffordern dürfen, eine Bewertung im Netz abzugeben.

In einem konkreten Fall kam die Bitte nach einer Bewertung mit der Rechnung. Der angeschriebene Kunde war genervt und ging mit einer Unterlassungsklage gegen den Online-Händler vor. Zwar bekam er erst in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof Recht, aber immerhin sahen die Richter einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Der Online-Händler hätte ihn vorher um eine Erlaubnis bitten müssen, ihm eine Kundenzufriedenheitsumfrage zuzusenden (Az.: VI ZR 225/17).

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