Nach Auskunft der ARAG Experten haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitszeugnis vom obersten Chef des Unternehmens unterschrieben wird. Es genügt die Unterschrift eines weisungsbefugten Vorgesetzten. In einem konkreten Fall war eine Klinikmanagerin unzufrieden mit ihrem Arbeitszeugnis, das die Personalleiterin ausgestellt und unterschrieben hatte. Sie verlangte ein neues Dokument, unterschrieben – wie bisher üblich – vom Direktor der Klinik. Doch nach Auskunft der ARAG Experten hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf. Es genügt ein ranghöherer Mitarbeiter. Auch eine Zusammenarbeit zwischen Unterschreibendem und Zeugnisempfänger ist keine Voraussetzung für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses. Hierfür ist das Heranziehen von Angaben Dritter, die mit dem Zeugnisempfänger zusammengearbeitet haben, ausreichend (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Sa 151/17).
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