Die Innenstädte sind voll! Pkw und Lkw, Busse und Straßenbahnen, aber auch Motorroller und Fahrradfahrer müssen sich die Straßen teilen. Alle mit unterschiedlichen Maßen, Geschwindigkeiten und Motorleistungen; Radfahrer sogar nur mit Muskelkraft. Da ist der Radfahrer dem motorisierten Fahrer schon mal im Weg. Doch Vorsicht! Auch Radler haben Rechte. Was beim Überholen von Fahrradfahrern zu beachten ist, erläutern ARAG Experten.

Was sagt die StVO?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 5 Abs. 4 S. 2 vor, dass Autofahrer einen ausreichenden Abstand einhalten müssen, wenn sie überholen wollen. Doch was bedeutet ausreichend? Der richtige Seitenabstand hängt vom Einzelfall ab. Ein Autofahrer muss bei der Fahrlinie von Fahrradfahrern auch mit leichtem Schlingern rechnen, so ARAG Experten. Das gilt besonders bei ansteigenden Straßen. Sie bringen es erfahrungsgemäß mit sich, dass Radfahrer wegen der Anstrengung eventuell stärker schwanken als normalerweise. Der Abstand zum Radler sollte hier also größer ausfallen. Auch bei Straßenglätte oder starkem Seitenwind müssen Autofahrer beim Überholen besondere Vorsicht walten lassen. Ganz besondere Vorsicht gilt auch, wenn Kinder mit dem Rad unterwegs sind. Dann heißt es zusätzlich: „Runter vom Gas!“, um jederzeit ausweichen oder bremsen zu können. Das steht auch in der StVO! Dort heißt es unter § 3 Abs. 2a: „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Was ist ein „ausreichender“ Abstand?

Der einzuhaltende Abstand hängt wie schon erwähnt von der gegebenen Situation ab. Weniger als ein Meter darf es aber in keinem Fall sein! Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt schon vor vielen Jahren. Dieser Mindestabstand reicht aber nicht in jedem Fall aus. In unübersichtlichen oder brenzligen Situationen sollten es nach Ansicht der ARAG Experten 1,5 Meter sein. Missachtet ein Kraftfahrer diese Regel, kann es richtig teuer werden. Kommt es nämlich aufgrund eines mangelnden Seitenabstandes zu einem Unfall, haftet der Autofahrer alleine.

Darf’s ein bisschen mehr sein?

Ja! Besondere Umstände erfordern auch einen besonders großen Seitenabstand. So forderte das OLG Hamm in einem Urteil sogar einen Seitenabstand von 2,80 Metern, wenn es angesichts einer nahen Einmündung möglich ist, dass sich der Radfahrer nach hinten orientiert, um nach links abzubiegen. Wenn er dabei über die Schulter nach hinten schaut, kann der Radler leicht ins Schwanken geraten (Az.: 9 U 66/92). Besondere Vorsicht ist außerdem geboten, wenn auf dem Kindersitz ein Kind mitfährt. Dann erhöht sich der einzuhaltende Abstand auf mindestens zwei Meter. Eine mögliche Gefahrensituation herrscht auch, wenn ein Autofahrer einen Radfahrer überholt, der gleichzeitig ein parkendes Auto passiert. Denn dabei besteht die Gefahr, dass eine Fahrzeugtür plötzlich aufschwingt. Dies müssen Radfahrer einplanen und einen größeren Seitenabstand einhalten, wenn sie an stehenden Wagen vorbeifahren. Da auch der Autofahrer einen Mindestabstand zum Radler einhalten muss, summieren sich diese. Dann sollten Autofahrer besser warten und sich auf keinen Fall vorbeimogeln. Denn grundsätzlich gilt: Wenn der Verkehr und die Straßenverhältnisse kein gefahrloses Überholen zulassen, ist es tabu!

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