Werklieferungsverträge, welche außerhalb von Geschäftsräumen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen worden sind, können auch nach nach Vertragsschluss und erbrachter Arbeiten noch widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (BGH Urt. v. 30.08.2018 – VII ZR 243/17).

Dies i.d.R. selbst dann, wenn mit dem Einbau erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehen Gebäude einhergen sollten.

Als Rechtsfolge hat der Unternehmer dem Verbraucher die von Ihm erbrachten Zahlungen zurückzugewähren; § 355 Abs. 3 S. 1, § 357 Abs. 1 BGB.

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