In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile enthalte, die zur Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führten, nämlich zum einen die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas, mit der den Erzeuger von EEG-Strom durch die Einspeisetarife und die Marktprämien ein höherer Strompreis als der Marktpreis garantiert werde, und zum andreren die besonderer Ausgleichsregelung, aufgrund deren die EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen verringert werden könne.
Während die Vorinstanz noch die Auffassung der Kommission teilte, folgte der EuGH der Argumentation der Bundesrepublik Deutschlands. In der Urteilsverkündung verweist das EuGH darauf, dass die EU-Kommission nicht nachgewiesen habe, dass im Rahmen des EEG 2012 die Gewährung von Vorteilen allein schon deswegen den Tatbestand staatlicher Beihilfe darstelle, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen.
Insbesondere spricht der Umstand, dass die Gelder aus der EEG-Umlage nach den Bestimmungen des EEG 2012 allein zur Finanzierung der Förder- und Ausgleichsregelung verwendet werden, dass es sich eben nicht um Mittel handelt, die der fiskalischen Einflusssphäre des Staats unterliegen und sich somit jeglicher Beihilferegelung entziehen.
Unmittelbare Auswirkungen hat das EuGH-Urteil zunächst auf die Privilegierung der Reduktion der EEG-Umlage, welche stromkostenintensiven Unternehmen im Rahmen des EEG 2012 erhielten und sich nun nicht mehr mit Nachzahlungsansprüchen konfrontiert sehen dürfen. Der eigentliche Bedeutungsgehalt des Urteils wird hingegen auf Rechts- bzw. Energiepolitischer Ebene zu finden sein. Hält man sich die bisherige Einflussmöglichkeit der EU-Kommission vor Augen, dass eine Vielzahl an Vorgaben ohne substantielle Auseinandersetzung des nationalen Gesetzgebers und durch schlichten Verweis auf geltende Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, ihren Weg in das EEG und in vergleichbarer Weise auch in das KWKG gefunden haben, so wird nun durch das Urteil die Selbständigkeit des Parlaments und der Bundesregierung bei der Entscheidungsfindung und der Ausgestaltung der EEG-Fördersysteme gestärkt, indem der EuGH der EU-Kommission ein Mitspracherecht abspricht. Inwieweit der Gesetzgeber von diesem zurückgewonnen Handlungsspielraum gebraucht macht, bleibt abzuwarten.
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