Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. Dies hat das laut ARAG Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Klage einer Zahnärztin abgewiesen, die gegen die ihr erteilten Auflagen geklagt hatte (Urteil vom 27.03.2019, Az.: 6 C 2.18).

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