Eltern können sich als Inhaber eines Internetanschlusses der eigenen Haftung für die Verletzung von Urheberrechten durch illegales Filesharing eines ihrer (volljährigen) Kinder nicht dadurch entziehen, dass sie den Namen des verantwortlichen Kindes nicht preisgeben. Dies hat laut ARAG das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.02.2019 entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2017, 108569) nicht zur Entscheidung angenommen. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe einer Offenbarungsobliegenheit im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht entgegen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebe sich zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens (Az.: 1 BvR 2556/17).

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