Das GeschGehG schließt diese Lücke und dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGehG).
Die EU-Richtlinie und das GeschGehG behandeln den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und somit nicht den Umgang mit personenbezogenen Daten. Insofern ist das GeschGehG von der DSGVO abzugrenzen. Ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass auch datenschutzrechtliche Themen berührt werden. Beispielsweise könnten sich technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten mit den vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen überschneiden. Unternehmen sollten sich auch in diesem Bereich auf ein entsprechendes Schutzkonzept einstellen.
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