Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das der Bundestag am 21.03.2019 verabschiedet hat, wird die EU-Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung durch ein neues Stammgesetz in deutsches Recht transformiert. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies stellte bislang keinen ausreichenden Schutz dar.

Das GeschGehG schließt diese Lücke und dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGehG).

Die EU-Richtlinie und das GeschGehG behandeln den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und somit nicht den Umgang mit personenbezogenen Daten. Insofern ist das GeschGehG von der DSGVO abzugrenzen. Ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass auch datenschutzrechtliche Themen berührt werden. Beispielsweise könnten sich technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten mit den vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen überschneiden. Unternehmen sollten sich auch in diesem Bereich auf ein entsprechendes Schutzkonzept einstellen.

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