NABEG alias „Energiesammelgesetz 2“
Am 04.04.2019 hatte der Deutsche Bundestag in seiner 92. Sitzung (Drucksachen 19/7375, 19/7914) das NABEG beschlossen. Dem Bundesrat lag das Gesetz nunmehr in seiner 976. Sitzung am 12.04.2019 vor. Dieser musste dem Einspruchsgesetz zwar nicht ausdrücklich zustimmen, war aber dennoch ordnungsgemäß zu beteiligen. Erwartungsgemäß legte der Bundesrat keinen Einspruch ein und verzichtete – nachdem das Land Schleswig-Holstein einen dahingehenden Antrag zurückgenommen hatte – zudem auf die Möglichkeit, gemäß Art. 77 Abs. 2 GG einen Vermittlungsausschuss einzuberufen. Damit steht das Inkrafttreten des NABEG unmittelbar bevor. Es wird mit dem Tag nach seiner derzeit noch ausstehenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das NABEG greift dann abändernd u.a. in 9 Gesetze und 11 Rechtsverordnungen ein. Auf Grund der Vielzahl erfasster Gesetze und Verordnungen wird es in Anlehnung an das erst im Dezember 2018 in Kraft getretene Energiesammelgesetz auch als „Energiesammelgesetz 2“ bezeichnet, wenngleich es in seiner Wirkung nicht mit diesem vergleichbar ist.
Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau und die Optimierung von Höchst- und Hochspannungsnetzen in Deutschland voranzutreiben. So soll dem dynamischen Ausbau der Erneuerbaren Energien und dem steigenden grenzüberschreitenden Stromhandel im europäischen Binnenmarkt begegnet werden, indem das deutsche Stromnetz diesem Transportbedarf entsprechend erweitert wird. Damit dies gelingen kann, sieht das NABEG insbesondere eine Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens vor. Die Gesetzesbegründung stellt in diesem Zusammenhang etwa auf die Verzahnung einzelner Planungsschritte ab. Durch das NABEG soll diese besser gelingen. Etwa sollen im Einzelfall bestimmte Verfahrensschritte vereinfacht oder entbehrlich sein und einzelne Verfahrensschritte sollen nunmehr gleichzeitig durchführbar sein, um eine kürzere Verfahrensdauer zu erreichen.
Korrektur zugunsten Power-to-X-Anlagen
Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Gesetzesentwurf des NABEG überwiegend positiv aufgenommen wurde. Umso gezieltere und deutlichere Kritik gegen den Gesetzesentwurf gab es aber von der Power-to-X-Branche. Sie erblickte in dem Entwurf erhebliche Gefahren für ihre Technologien. Konkret wurde bemängelt, dass das NABEG den hinderlichen Letztverbraucherstatus von Power-to-X-Anlagen beibehalte und überdies sogar weitere Hemmnisse schaffe. Die pauschale Belastung aller sektorenübergreifenden Speichertechnologien mit Netzentgelten führe dazu, dass künftig die Netzentgeltbefreiung für Power-to-X-Anlagen entfalle, was die Sektorenkopplung mittels Power-to-X-Anlagen erheblich behindern würde.
Schon am 06.04.2019 distanzierte sich daher das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wieder von der Formulierung aus seinem eigenen Referentenentwurf. Staatssekretär Andreas Feicht kündigte zugleich an, diese alsbald zurücknehmen zu wollen. In diesem Zusammenhang gab die Bundesregierung eine Protokollerklärung ab, wonach die umstrittene Regelung zunächst wieder aus dem NABEG herausgenommen werden soll und erst nach eingehender Beratung mit den Interessenvertretern der betroffenen Branche die Rahmenbedingungen für Power-to-X-Anlagen gestaltet werden sollen. Die Erklärung war auch der Grund dafür, dass das Land Schleswig-Holstein seinen mit Blick auf die Kritik der Branche vorgesehenen Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses zurücknahm und damit den Weg für das NABEG ebnete. Die Power-to-X-Branche darf also aufatmen und es besteht berechtigte Hoffnung, dass die kritisierte Regelung zum Entfall der Netzentgeltbefreiung von Power-to-X-Anlagen bei nächster Gelegenheit korrigiert wird.
MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Holbeinstraße 24
04229 Leipzig
Telefon: +49 (341) 14950-0
Telefax: +49 (341) 14950-14
http://www.maslaton.de
E-Mail: sonntag@maslaton.de
Telefon: +49 (341) 1495-00
E-Mail: martin@maslaton.de