Personengesellschaften sind in der Land- und Forstwirtschaft häufig anzutreffen, seien es Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Kooperationen oder Erbengemeinschaften. Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei solchen Mitunternehmerschaften sind umfangreich. In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme, wenn sie aufgelöst wurden oder Gesellschafter ausscheiden wollten. Einige Hürden wurden zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erheblich gesenkt. Nun hat die Finanzverwaltung im Dezember 2018 die Anwendung dieser Erleichterungen beschlossen und die unechte Realteilung akzeptiert. Ein steuerneutrales Auseinandergehen erforderte bislang, dass bei der Realteilung das vorhandene Hofvermögen unter den Eigentümern vollständig aufgeteilt werden musste. Auch wenn nur Einzelne ausscheiden wollten, musste sich die Gesellschaft oftmals insgesamt auflösen, wenn der Ausscheidende nicht nur Aktivwerte, sondern auch Schulden mit übernehmen sollte. Denn das betrachtete die Finanzverwaltung als Veräußerungstatbestand.

Die obersten Finanzrichter haben die Realteilung nunmehr durch die unechte Realteilung erweitert. Auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb bei den restlichen Gesellschaftern bleibt, können ohne Aufdeckung stiller Reserven einzelne Gesellschafter ausscheiden. „Damit keine Steuern anfallen, ist es nötig, dass das übernommene Vermögen in einem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsvermögen fortgeführt wird“, sagt Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt.

Vorteile für Erbengemeinschaften

Die neuen Regeln der unechten Realteilung helfen künftig auch, wenn es darum geht, Probleme im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften als Inhaber von Landwirtschaftsbetrieben zu lösen. Auch Erbengemeinschaften gelten als Mitunternehmerschaften, die sich für ihre steuerneutrale Auflösung an die Regeln halten müssen. Sollten Miterben bislang Schulden übernehmen, gab es Steuerprobleme. Das ist künftig aber möglich und die Erbengemeinschaft kann bestehen bleiben. Es ist darauf zu achten, dass die übernommenen Grundstücke wiederum Betriebsvermögen bei den Ausscheidenden werden.

Da dies – wir haben in Ausgabe 1/2019 von ECOVIS agrar auf Seite 9 darüber berichtet – durch bloße Verpachtung der Grundstücke und damit unter Übernahme des Verpächterwahlrechts nicht mehr möglich ist, sind neue Wege zu finden.

Miterben, die ihre Flächen selbst bewirtschaften wollen oder über einen eigenen Hof verfügen, können sofort steuerneutral ausscheiden. Die übrigen Miterben können als Rest-Erbengemeinschaft zusammenbleiben und die Grundstücke wie bisher weiterverpachten, ohne dass Steuern anfallen. Denn ihnen steht weiterhin das Verpächterwahlrecht des vererbten Hofs zu.

Rita Kuhn Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt

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