An der Ampel mal eben eine SMS getippt oder mit Flip-Flops am Steuer gesessen: Nur ein Kavaliersdelikt, streng verboten oder gar erlaubt? Rund um das Thema Straßenverkehr gibt es viele Irrglauben und Halbwahrheiten. ROLAND-Partneranwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Sebastian Asshoff von der Kanzlei Kahlert Padberg in Hamm räumt mit gängigen Rechtsirrtümern auf.

Smartphone am Steuer: Darf ich das Handy-Navi während der Fahrt bedienen?

Telefonieren am Steuer ist nur über die Freisprecheinrichtung erlaubt – so viel wissen die meisten. Aber darf ich während der Fahrt auch eine Nummer wählen? Oder das Navigationssystem des Smartphones einschalten? „Zur Benutzung von Telefonen am Steuer gibt es sehr strenge Vorschriften“, betont Rechtsanwalt Sebastian Asshoff. „Dazu gehört auch, dass Autofahrer das Navigationssystem oder irgendeine andere Funktion des Smartphones während der Fahrt nicht bedienen dürfen.“ Zwei Ausnahmen gibt es jedoch: Bei ausgeschaltetem Motor darf das Handy genutzt werden, und wenn das Smartphone in einer Halterung steckt, darf zum Beispiel auch das Navigationssystem bedient oder ein Anruf angenommen werden. Wer nun aber meint, er dürfe während der Fahrt ellenlange Nachrichten tippen oder mit dem Smartphone spielen, irrt: „Auch mit Halterung: Wer permanent auf dem Handy tippt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und mit einem Punkt in Flensburg rechnen“, so der Rechtsexperte. Passiert ein Unfall, greift möglicherweise auch der Versicherungsschutz nicht mehr. Am Steuer gilt also: Finger und Augen weg vom Smartphone!

Flip-Flops und High Heels: Welches Schuhwerk ist am Steuer erlaubt?

Seit Jahren hält sich das Gerücht, dass Flip-Flops, High Heels und Co. am Steuer verboten sind. Tatsächlich aber gilt: Laut Straßenverkehrsordnung gibt es keine klaren Regeln für das Schuhwerk. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug haben und daher vernünftig bremsen können muss. „Dazu gehört, dass der Fahrer im Ernstfall kräftig und kontrolliert die Pedale treten kann. Kommt es zu einem Unfall, bei dem nachweislich Probleme aufgrund der Schuhe auftraten, kann das rechtliche Folgen haben und ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen“, warnt der ROLAND-Partneranwalt. Gleiches gilt für barfüßiges Fahren.

Temporäres Halteverbot: Kann mein Auto abgeschleppt werden?

Wer mehrere Tage verreist und sein Auto in der Zwischenzeit am Straßenrand abstellt, kann bei der Rückkehr böse überrascht werden: Denn wo vorher das Auto stand, thront plötzlich ein temporäres Halteverbotsschild. Aber darf mein Auto abgeschleppt werden, auch wenn ich zum Zeitpunkt des Parkens noch gar nichts von der Übergangsregelung wusste? „Ein temporäres Halteverbot, zum Beispiel für einen Umzug oder eine Baustelle, muss mindestens 72 Stunden vorher angekündigt werden“, so Rechtsexperte Sebastian Asshoff. „Ist der Fahrzeughalter in dieser Zeit nicht da, muss er jemanden bitten, regelmäßig nach dem Auto zu schauen und es gegebenenfalls umzuparken.“ Tut er das nicht und der Wagen wird abgeschleppt, muss der Halter die Kosten für das Abschleppen selbst tragen.

Parkscheinautomat defekt: Muss ich bis zum nächsten Automaten laufen?

Endlich einen Parkplatz gefunden, jetzt noch schnell einen Parkschein ziehen. Aber irgendjemand hat wieder mal ein Kaugummi auf den Kleingeld-Einwurf gedrückt – dieser Automat spuckt so schnell kein Parkticket mehr aus. Muss ich nun wirklich zum nächsten Automaten laufen oder darf ich in diesem Fall einfach ohne Parkschein parken? „Ist der Parkscheinautomat defekt, sollte sich der Autofahrer umschauen“, betont Sebastian Asshoff. „Ist in Sichtweite ein weiterer Automat zu finden, muss er den kurzen Fußweg auf sich nehmen und dort ein Ticket ziehen.“ Ansonsten droht ein Knöllchen. Ist aber kein anderer Automat in Sicht, kann er einfach eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe legen. Die Höchstparkdauer darf der Autofahrer aber natürlich nicht überschreiten – defekter Parkscheinautomat hin oder her. Übrigens: Viele nutzen ihre Parkscheibe falsch und rauben sich dadurch kostbare Parkzeit. Korrekt eingestellt ist die Scheibe, wenn der Pfeil auf die nächste halbe Stunde nach dem Abstellen des Fahrzeugs zeigt. Wer also beispielsweise um 14.06 Uhr parkt, stellt die Scheibe auf 14.30 Uhr ein.

Rechts überholen: Grundsätzlich verboten?

Außerorts überholt man zwar grundsätzlich links, es gibt jedoch mehrere Ausnahmen. Beispielsweise bei Stau und stockendem Verkehr ist es erlaubt, mit geringfügig höherer Geschwindigkeit – bis etwa 20 Stundenkilometer schneller – rechts zu überholen. Eine weitere Ausnahme ist der Kolonnenverkehr: „Stößt man außerorts auf einer zweispurigen Straße beispielsweise auf eine Lkw-Kolonne mit einer maximalen Geschwindigkeit von 60 Kilometern pro Stunde, darf man ebenfalls vorsichtig und nur mit wenig höherer Geschwindigkeit rechts überholen“, erklärt der Rechtsanwalt. Innerorts dürfen Autofahrer beliebig rechts vorbeifahren, sofern mindestens zwei Spuren vorgegeben und markiert sind. Der der Fachanwalt für Verkehrsrecht erklärt: „Ausschließlich Fahrzeuge mit einem Gewicht ab 3,5 Tonnen müssen sich rechts halten, es sei denn, sie wollen abbiegen und müssen sich entsprechend einordnen.“

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Website unter www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps 

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesell-schaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 458,0 Millionen Euro im Jahr 2018 zu den wachstumsstärksten Anbie-tern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zu-sammenstellen.
Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Über die ROLAND-Gruppe

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und As-sistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.478 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 482,5 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 53,0 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2018).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ROLAND-Gruppe
Deutz-Kalker Straße 46
50679 Köln
Telefon: +49 (221) 8277-500
Telefax: +49 (221) 827717-460
http://www.roland-konzern.de

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.