In einem Urteil zu Behandlungsfehlern von Zahnärzten vom 13.09.2018 stärkte der Bundesgerichtshof (BHG) die Rechte von Patienten. Die Richter gaben der Klage einer Bremer Patientin statt, die nach einer Fehlbehandlung des Zahnarztes die Zahlung des Honorars ablehnte.

Patientin lehnt Zahlung von rund 34.000 Euro ab

Die Klägerin hatte sich von ihrem Zahnarzt acht Implantate einsetzen lassen. Dabei unterliefen dem Zahnarzt Behandlungsfehler, da die Implantate unter anderem nicht tief genug eingebracht wurden. Die Patientin brach die Behandlung daraufhin ab, erhielt allerdings dennoch eine Zahnarzt-Rechnung in Höhe von gut 34.000 Euro. Sie verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass ihr durch die zahnärztlichen Behandlungsfehler für die Nachbehandlung nur noch eine unzureichende Wahl bliebe: Entweder sie lasse die Implantate im Knochen und nehme damit ein erhöhtes Entzündungsrisiko in Kauf oder sie ließe sie entfernen und könne daraufhin keine neuen Implantate mehr erhalten. Der behandelnde Zahnarzt verklagte die Patientin daraufhin auf Honorarzahlung.

Das OLG-Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes

Nachdem das zuständige Landgericht Verden die Klage abgewiesen hatte, legte der Zahnarzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle Berufung ein. Die Richter entschieden, dass die Patientin zwar nicht den vollen Rechnungsbetrag, aber einen Teilbetrag von gut 16.960 Euro zahlen müsse. Sie begründeten ihr Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes damit, dass die Patientin in einer Nachbehandlung trotz der zahnärztlichen Behandlungsfehler noch von den vorherigen Leistungen profitieren könne.

Nachprüfung des Honoraranspruchs bei Behandlungsfehlern

Mit seiner Entscheidung fordert der BGH nun das Berufungsgericht auf, die Positionen aus der Honorarrechnung zu ermitteln, die für die Patientin trotz der Behandlungsfehler des Zahnarztes von Nutzen sind und für die sie demnach zahlen müsse. Aus einem Abgleich mit eventuellen Schadensersatzansprüchen ermittelt das Berufungsgericht dann die tatsächliche Zahllast.

Mögliche Gründe für eine Kürzung des zahnärztlichen Honorars: 

  • Unbrauchbares Ergebnis durch Behandlungsfehler des Zahnarztes (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB)
  • Abbruch der Behandlung aufgrund von Behandlungsfehlern durch den Zahnarzt (§ 627 Abs. 1 BGB)
  • Ausführung von überflüssigen, nicht indizierten Maßnahmen, die mit einem Schadensersatzanspruch verrechnet werden können (§ 280 Abs. 1 BGB) 

Bei konkretem Verdacht auf einen zahnärztlichen Behandlungsfehler muss allerdings nicht sofort Klage eingereicht werden. Stattdessen weist die Bundeszahnärztekammer darauf hin, den behandelnden Arzt auf mögliche Behandlungsfehler anzusprechen oder eine Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Sollte dennoch keine Einigung erzielt werden, bietet Ihnen KLOGO eine kostenlose Erstberatung durch einen Rechtsanwalt zum Thema Behandlungsfehler beim Zahnarzt.

Patienten machen jetzt ihr Recht mit KLUGO geltend

Viele Patienten haben Fragen rund rechtliche Themen. Möchten Sie wissen, wie Sie juristisch vorgehen können, erhalten Sie unter www.klugo.de/erstberatung eine kostenlose Erstberatung durch unsere KLUGO Rechtsanwälte. Sie bekommen in der Erstberatung sofort Antworten auf Ihre Fragen.

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KLUGO ist die neue Online-Plattform, die mit dem Versprechen für so seriöse wie verständliche Information antritt. Unter www.klugo.de werden Internetnutzer in Rechtsfragen mit Sicherheit schlauer. Bei KLUGO finden Interessierte das gesamte Paket: vom direkten Ansprechpartner über Musterdownloads bis hin zu Fallbeispielen. Dazu gibt es das Versprechen einer Vermittlung zur kostenlosen telefonischen Erstberatung beim Rechtsanwalt, werktags von 8-22 Uhr.

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50667 Köln
Telefon: +49 (221) 29947635
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Content Manager
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E-Mail: britta.odendahl@klugo.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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Patientin lehnt Zahlung von rund 34.000 Euro ab

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Das OLG-Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes

Nachdem das zuständige Landgericht Verden die Klage abgewiesen hatte, legte der Zahnarzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle Berufung ein. Die Richter entschieden, dass die Patientin zwar nicht den vollen Rechnungsbetrag, aber einen Teilbetrag von gut 16.960 Euro zahlen müsse. Sie begründeten ihr Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes damit, dass die Patientin in einer Nachbehandlung trotz der zahnärztlichen Behandlungsfehler noch von den vorherigen Leistungen profitieren könne.

Nachprüfung des Honoraranspruchs bei Behandlungsfehlern

Mit seiner Entscheidung fordert der BGH nun das Berufungsgericht auf, die Positionen aus der Honorarrechnung zu ermitteln, die für die Patientin trotz der Behandlungsfehler des Zahnarztes von Nutzen sind und für die sie demnach zahlen müsse. Aus einem Abgleich mit eventuellen Schadensersatzansprüchen ermittelt das Berufungsgericht dann die tatsächliche Zahllast.

Mögliche Gründe für eine Kürzung des zahnärztlichen Honorars: 

  • Unbrauchbares Ergebnis durch Behandlungsfehler des Zahnarztes (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB)
  • Abbruch der Behandlung aufgrund von Behandlungsfehlern durch den Zahnarzt (§ 627 Abs. 1 BGB)
  • Ausführung von überflüssigen, nicht indizierten Maßnahmen, die mit einem Schadensersatzanspruch verrechnet werden können (§ 280 Abs. 1 BGB) 

Bei konkretem Verdacht auf einen zahnärztlichen Behandlungsfehler muss allerdings nicht sofort Klage eingereicht werden. Stattdessen weist die Bundeszahnärztekammer darauf hin, den behandelnden Arzt auf mögliche Behandlungsfehler anzusprechen oder eine Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Sollte dennoch keine Einigung erzielt werden, bietet Ihnen KLOGO eine kostenlose Erstberatung durch einen Rechtsanwalt zum Thema Behandlungsfehler beim Zahnarzt.

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