Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es hierzulande keine Besuchspflicht von Enkeln bei den Großeltern. Wenn der Nachwuchs sich weigert, Oma und Opa zu besuchen, können diese sie nicht zwingen. Auch eine ‚erkaufte‘ Besuchspflicht im Testament hilft da wenig, denn die kann sittenwidrig sein. In einem konkreten Fall setzte ein Mann eine Erbschaft als Druckmittel ein, um seine beiden Enkel regelmäßig zu sehen. Der Deal: 50 Prozent des Erbes zu gleichen Teilen, wenn die beiden Jungen ihn mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Doch der Deal half nichts, die Enkel besuchten ihn seltener. Bei allem Verständnis für den Großvater waren die Richter der Ansicht, die im Testament formulierte Bedingung sei sittenwidrig und setze sie unzumutbar unter Druck. Die Enkel kamen daher auch ohne Besuche in den Genuss des Erbes (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 20 W 98/18).
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