Nach den Honorarärzten sind jetzt auch bislang selbstständige Pflegekräfte sozialversicherungspflichtig, so das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts. Für Kliniken, Medizinische Versorgungszentren oder Alten- und Pflegeheime wird das richtig teuer. Was die Arbeitgeber tun müssen und mit welchen Kosten zu rechnen ist, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin.

Mit seinen Urteilen vom Dienstag dieser Woche und von heute, 7. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall) nimmt das Bundessozialgericht (BSG) Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen die Pflicht. Es ist der Auffassung: Einrichtungen, die Aufträge an selbstständige Ärzte oder Pflegekräfte vergeben, die innerhalb des Unternehmens Angestellte erledigen, vergeben diese Aufträge nicht an echte Selbstständige. Warum? Über die Dauer der Zusammenarbeit, so das BSG, entsteht eine wechselseitige Abhängigkeit und der Freelancer wird in die Arbeitsorganisation aufgenommen. „Vor dem Hintergrund des Renteneintritts der geburtenstarken Jahrgänge versucht der Gesetzgeber auf jeden Fall, noch mehr Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht zu zwingen“, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem. Doch mit den aktuellen Urteilen folge das BSG lediglich der aktuellen Rechtslage.

Risiko für den Auftraggeber

Der Auftraggeber ist eigentlich Arbeitgeber. Daher muss er alle Beiträge zur Sozialversicherung, also die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile auf das gezahlte Honorar, nachzahlen plus einen Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat auf den jeweils offenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. „Mit den Krankenkassen verhandeln wir im Auftrag unserer Mandanten, ob sie ihnen die Säumniszuschläge erlassen“, sagt Marcus Bodem, „doch es kommt noch ein weiterer Korrekturposten dazu: Die Honorare sind keine Betriebsausgaben, sondern Personalkosten. Zusätzlich müssen die Unternehmen auch die Umsatzsteuererklärungen korrigieren.“

Risiko für Freelancer

Stellt sich heraus, dass ein Selbstständiger eigentlich Angestellter war, muss er alle seine Steuererklärungen, die er als Selbständiger eingereicht hat, korrigieren. Auch die Umsatzsteuerklärungen. „Betriebsausgaben wie teure Firmenwagen gehören dann zum Privatvermögen“, warnt Bodem, „für die Betroffenen ist das höchst unangenehm.“

Mit der Statusfeststellung auf Nummer Sicher gehen

Damit klar ist, ob ein Auftragnehmer tatsächlich selbstständig ist, empfiehlt der Ecovis-Rechtsanwalt ein Verfahren nach § 7a SGB IV. „Mit dem Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung lässt sich der tatsächliche Status des Auftragnehmers sicher feststellen.“ Pluspunkt dieses Verfahrens, so Bodem, die Versicherungspflicht entsteht erst mit Bekanntgabe des Bescheids. „Wenn die Statusfeststellung ergibt, dass jemand nicht selbstständig ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung also nicht rückwirkend zahlen.“

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