Die Grill- und Garten-Saison ist längst eröffnet und damit steigt auch der Lärmpegel in der Nachbarschaft. Ob nächtlicher Partylärm oder ein lautstarker Beziehungsstreit in Nachbars Wohnung: Ruhestörungen können schnell die Geduld strapazieren. ROLAND-Partneranwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz weiß, was man bei einer Ruhestörung tun kann.

Wann Streit vorprogrammiert ist

Wenn der Bass aus der nachbarlichen Wohnung zu später Stunde laut dröhnt, kann dies so manches Mal für eine schlaflose Nacht sorgen. Doch eigentlich gibt es genau festgelegte Ruhezeiten, wie Rechtsanwalt Henning Meyersrenken erklärt: „Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr. In dieser Zeit müssen jegliche Geräusche auf Zimmerlautstärke reduziert werden. Für die Mittagsruhe gibt es hingegen keine bundeseinheitliche Regelung. In-nerhalb von Mietparteien lohnt sich daher ein Blick in die Hausordnung, in der häufig Ruhezeiten geregelt sind, wobei in Hausordnungen allerdings keine überzogenen Ruhezeiten geregelt sein dürfen.“ An Sonn- und Feiertagen gilt eine ganztägige Ruhezeit.

Da bekanntlich jeder Mensch etwas anderes als Lärm empfindet, erläutert Rechtsanwalt Henning Meyersrenken, wie Zimmerlautstärke definiert wird: „Es gilt der Richtwert, dass Geräusche gar nicht oder nur sehr schwach durch verschlossene Türen nach außen dringen dürfen.“ Wenn die Musik des Nachbarn also so laut ist, dass man problemlos den Text mitsingen kann, gilt dies nicht als Zimmerlautstärke. Auch Staubsauger, Rasenmäher oder Haartrockner liegen üblicherweise oberhalb der Toleranzgrenze von 30 Dezibel.

Hilfe durch die Polizei

Auch wenn zumindest die Nachtruhe einheitlich geregelt ist, hält sich natürlich nicht jeder Nachbar daran. In diesen Fällen haben Lärmgeplagte mehrere Möglichkeiten: „Zunächst einmal sollten Sie das persönliche Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen und ihn bitten, die Ruhestörung zu unterlassen“, rät Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. „Hierbei sollte man bei seiner Wortwahl angemessen sein. Sein Gegenüber zu beschimpfen, ist im Normalfall wenig hilfreich.“ Sollte das persönliche Gespräch keine Wirkung zeigen, kann ein Anruf bei der Polizei erfolgen, wie der Rechtsexperte weiter erklärt: „Die Polizei ermahnt zunächst den Ruhestörer. Wenn auch dies keine Wirkung zeigt, ist die Polizei berechtigt, bei mehrmaligem Ausrücken die Lärmquelle einzuziehen.“ Im schlimmsten Fall kann zudem ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden, da es sich bei Ruhestörung um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Teurer Spaß

Neben der Polizei kann man sich auch an den Vermieter wenden – dieser ist nämlich vertraglich dazu verpflichtet, die Mietwohnung in vertragsmäßigem Zustand zu halten. Die Ruhestörung anderer Mieter kann zu einem Mietmangel führen, den der Vermieter beheben muss. „Lärmbelästigungen durch Nachbarn können Mieter dazu berechtigen, die Miete zu kürzen“, so Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. Damit diese Ansprüche jedoch geltend gemacht werden können, empfiehlt der Rechtsexperte, ein Tagebuch über die Ruhestörungen zu führen, um die Störungen gerichtsfest nachweisen zu können. Darin sollten unter anderem die Zeiten des Lärms schriftlich dokumentiert werden.

Für den Störer kann dies schmerzhafte Folgen haben: Zum einen hat der Vermieter durch die Ruhestörung einen Kündigungsgrund und kann somit dem Unruhestifter kündigen, zum anderen kann er sogar Schadenersatzforderungen gegen den Ruhestörer geltend machen, wenn ihm dadurch beispielsweise Mieteinnahmen entgehen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Ob Silvester oder die Fußball-Weltmeisterschaft: Es gibt Situationen, in denen es schwierig ist, sich an die vorgeschriebenen Ruhezeiten zu halten. Gilt für diese Situationen eine Sonderregelung? „Theoretisch besteht die vorgeschriebene Nachtruhe an jedem Tag im Jahr. In der Praxis ist dies aber oft nicht umsetzbar. So ist beispielsweise an Silvester das Zünden von Feuerwerk erlaubt. Dies führt ohnehin zu einer erhöhten Lärmbelästigung“, erklärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken.

Auch wer befürchtet, dass er sich nach 22 Uhr nicht mehr frei in seiner Wohnung bewegen und beispielsweise nicht die Toilettenspülung betätigen oder Rollläden herunterlassen darf, kann beruhigt sein. Denn dies gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung und ist somit gestattet. Das Gleiche gilt für Kinderlärm, wie Rechtsanwalt Henning Meyersrenken weiß: „Dieser stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Daher steht es außer Frage, dass Kinder in der Wohnung oder auf Freiflächen spielen dürfen. Dennoch sollten Eltern dafür sorgen, dass der Lärm während der gesetzlichen Ruhezeiten nicht ausartet, da sie im Rahmen der Aufsichtspflicht für ihre Kinder haften. Gegenseitige Rücksichtnahme hilft in diesen Fällen immer.“

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