Im Detail bedeutet das u.a. folgende Änderungen:
- Die Stromsteuerbefreiung gemäß §9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG umfasst künftig Strom, der in Anlagen mit einer Leistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern (EE) erzeugt und am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird
- Wegfall der Erfordernisse eines „Grünstromnetzes“ (entnommener Strom ausschließlich aus EE gespeisten Netzen)
- die Grundstruktur der Steuerbefreiung nach §9 Abs.1 Nr. 3 StromStG für Anlagen mit einer Leistung bis zu zwei Megawatt bleibt erhalten, die Befreiung beschränkt sich jedoch auf Strom aus EE oder muss mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sein
Zudem sollen auch §10 StromStG und §55 EnergieStG um die Nennung der DIN EN ISO 50001:2018 ergänzt werden, um weiterhin als Nachweis für den Spitzenausgleich zu gelten. Hierbei sind jedoch keine inhaltlichen Änderungen zu erwarten.
„Diese Neuregelung der Stromsteuerbefreiung soll dazu beitragen, die Stromsteuer wieder systematisch in das Stromsteuerrecht einzugliedern, […] da dieses seit 2000 nicht mehr in Einklang mit dem durch die fortschreitende Energiewende geprägten, zunehmend dezentralen […] Strommarkt stehe. “ (Deutscher Bundestag)
Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Frau Lisa Ziersch.
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