Auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 fehlt es in der deutschen Rechtsordnung an einem in sich geschlossenen rechtlichen Rahmen für die Sanierung von Unternehmen. Damit verbunden sind Rechtsrisiken sowohl für die in die Krise geratenen Unternehmer als auch deren Geschäftspartner.
Neue Möglichkeiten bei der Sanierung
Mit dem am 7. Dezember 2011 verkündeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) reagierte der Gesetzgeber auf die anhaltende Kritik an einem fehlenden einheitlichen Recht der Unternehmenssanierung. Auch wenn das ESUG die hohen Erwartungen nicht erfüllen konnte, hat es doch neue Möglichkeiten der Sanierung von Unternehmen im Rahmen der Insolvenzordnung geschaffen.
Der vorläufige Gläubigerausschuss
In der Vergangenheit wurde wiederholt Kritik daran geübt, dass Gläubiger zu wenig in das Insolvenzverfahren einbezogen werden. Dieser Kritik versucht das ESUG dadurch Rechnung zu tragen, dass bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sofortige Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beim Insolvenzgericht beantragt werden kann. Dieser sollte zwischen drei bis sieben Mitglieder umfassen, die möglichst die verschiedenen Gläubigergruppen repräsentieren. Dabei hat der Gesetzgeber dem vorläufigen Gläubigerausschuss eine Reihe von Kompetenzen erteilt, die eine Unternehmenssanierung in der Insolvenz erheblich erleichtern. So ist das Insolvenzgericht an den Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses
- bei der Bestellung des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters sowie
- an die Anordnung der Eigenverwaltung gebunden, wenn der Vorschlag einstimmig erfolgt
„Der vorläufige Gläubigerausschuss gibt dem in die Krise geratenen Unternehmer und seinen Sanierungsberatern die Möglichkeit an die Hand, den künftigen Insolvenzverwalter ebenso wie die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Abstimmung mit seinen Gläubigern selbst zu bestimmen“, sagt Tobias Schulze, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.
Eigenverwaltung möglich
Bereits die Insolvenzordnung von 1999 sah die Möglichkeit der Eigenverwaltung vor. Der bisherige Geschäftsführer einer in die Insolvenz geratenen Gesellschaft sollte so die Möglichkeit erhalten, unter Aufsicht eines als Sachwalter eingesetzten Insolvenzverwalters das Insolvenzverfahren selbst abzuwickeln. Damit sollte insbesondere die Expertise der bisherigen Geschäftsführung erhalten werden. Der Sachwalter hatte dabei lediglich eine ordnungsgemäße, den Interessen der Gläubigerschaft dienende Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu sichern. Ursprünglich war die Anordnung von Eigenverwaltung in die alleinige Entscheidung des Insolvenzgerichts gelegt. Im Ergebnis bildete viele Jahre die Eigenverwaltung die Ausnahme bei der Durchführung von Insolvenzverfahren. Das ESUG sieht nunmehr vor, dass das Insolvenzgericht der Eigenverwaltung zustimmen muss, wenn der Vorschlag vom vorläufigen Gläubigerausschuss einstimmig unterstützt wird und keine konkreten Gründe für die Ablehnung der Eigenverwaltung vorliegen.
Insolvenzplanverfahren und Schutzschirm
Die Insolvenzordnung von 1999 sah mit dem Insolvenzplanverfahren als Alternative zur Zerschlagung bereits die Möglichkeit vor, ein in die Krise geratenes Unternehmen im Insolvenzverfahren zu restrukturieren. Insolvenzplanverfahren sind in der Praxis jedoch die Ausnahme geblieben. Fehlende geeignete Insolvenzpläne auf der einen Seite und Insolvenzverwalter auf der anderen Seite, die sich nur schwer mit den Herausforderungen eines Insolvenzplanverfahrens anfreunden konnten, wurden als wesentliche Ursachen für den Mangel an dieser Form der Unternehmenssanierung ausgemacht. Diesem Zustand wirkt das ESUG durch das Schutzschirmverfahren entgegen.
Das ESUG schafft erstmals für in die Krise geratene Unternehmen die Möglichkeit, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten beim Insolvenzgericht Vollstreckungsschutz zu beantragen. Diese Zeit kann von dem Unternehmer und seinen Beratern genutzt werden, um einen Insolvenzplan vorzubereiten, der dann die Grundlage für die Durchführung des Insolvenzverfahrens bilden kann. Gleichzeitig kann in dieser Zeit der vorläufige Gläubigerausschuss zusammengestellt und mit dessen Mitgliedern Einigung über einen gemeinsam dem Gericht vorzuschlagenden Insolvenzverwalter erzielt werden. Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist jedoch, dass der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig ist.
Auch wenn das ESUG den von der Praxis seit geraumer Zeit eingeforderten einheitlichen rechtlichen Rahmen für die Sanierung von Unternehmen nicht liefern konnte, hat es mit der Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Auswahl des Insolvenzverwalters und der Stärkung des Insolvenzplans die Chancen für die Sanierung von Unternehmen erheblich erhöht. „Voraussetzung ist allerdings nach wie vor, dass Sanierungsbemühungen rechtzeitig in Angriff genommen werden“, sagt Schulze.
Tobias Schulze, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
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