Sie werden als Bürge durch Ihren Arbeitgeber in Anspruch genommen?

Lassen Sie vor Zahlung Vorsicht walten!

Hier entscheidet der Einzelfall. Jedenfalls sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung vorzeitig auf die Zahlungsaufforderung eingehen.

Ob die Arbeitnehmerbürgschaft überhaupt wirksam – und nicht sittenwidrig – ist  hatte im Jahre 2018 erneut der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Es kommt auf den Einzelfall an, konkret:

Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist zwar nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung/Vergütung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wurde und der Arbeitnehmer mit dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers belastet wird. Übernimmt der Arbeitnehmer die Bürgschaft aber allein aus der Angst vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes und ausbleibender wirtschaftlicher Gesundung seines Arbeitgebers, so ist dies ein gewichtiges Indiz für eine Sittenwidrigkeit/Unwirksamkeit der Bürgschaft.

Anders kann sich die Rechtslage für den gut verdienenden, solventen Arbeitnehmer darstellen, zumal wenn dieser sich aus der Gesundung seines Arbeitgebers einen wirtschaftlichen Vorteil verspricht.

Dennoch kommt im Einzelfall eine Sittenwidrigkeit in Betracht. Dies namentlich dann, wenn der Arbeitnehmer mit geringem Einkommen um Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes sich für ein Darlehen seines Arbeitgebers verbürgt und die Bürgschaft/Höhe den Arbeitnehmer krass überfordert und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers den Arbeitnehmer in einen ängstlichen Zusand versetzt und dieser deshalb zu dieser Entscheidung motiviert wurde.

Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft Ihr Bürgschaftsversprechen gegenüber Dritten auf seine Wirksamkeit. Dies bundesweit.

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