Lieferfahrzeuge – so sieht die Rechnung aus
Kauft ein Unternehmer ein neues Elektro-Lieferfahrzeug, dann soll er für das Jahr des Kaufs eine Sonderabschreibung von 50 Prozent bekommen. Die neue Regelung soll nur für gewerblich genutzte und rein elektrisch betriebene kleine und mittelgroße Lieferfahrzeuge gelten. Insgesamt kommen Unternehmer damit im ersten Jahr auf stolze 58,33 Prozent Abschreibung. „Bei einem Kaufpreis von 40.000 Euro macht das 20.000 Euro für die neue Sonderabschreibung und 3.333 Euro für die reguläre jährliche Abschreibung. Insgesamt ergibt das 23.333 Euro Abschreibung im Anschaffungsjahr“, rechnet Ecovis-Steuerberater Bernhard Kurz vor. Die 50-prozentige Sonder-Afa soll nur zwischen 2020 und 2030 gelten.
Elektrofahrzeuge als Firmenwagen
Wer ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen nutzt, für den ist die Versteuerung der privaten Nutzung günstiger: Die Bemessungsgrundlage für die 1-Prozent-Regel ist lediglich der halbe Bruttolistenpreis. Ursprünglich sollte das bis Ende 2021 gelten. Die Bundesregierung will diese Vergünstigung für Anschaffungen bis Ende 2030 verlängern.
Elektroauto laden – im Betrieb oder zu Hause
Laden Mitarbeiter ihr Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb auf, müssten sie das eigentlich als geldwerten Vorteil versteuern. Doch das ist schon jetzt bis Ende 2020 steuerfrei. Ebenfalls bis Ende 2020 steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch diesen Steuervorteil will die Bundesregierung bis Ende 2030 verlängern.
„Unternehmer sollten sich von den steuerlichen Anreizen nicht blenden lassen“, gibt Ecovis-Steuerberater Bernhard Kurz zu bedenken, „denn zumindest bisher sind Elektrofahrzeuge grundsätzlich in der Anschaffung wesentlich teurer, nicht selten um 10.000 Euro und mehr gegenüber einem Diesel oder Benziner. Und nicht jeder hat entsprechende Ladestationen in Nähe.“
Jobticket und Dienstrad für Mitarbeiter
Neben der Förderung der Elektromobilität will die Regierung, dass mehr Menschen öffentliche Verkehrsmittel und das Fahrrad nutzen. Seit Januar 2019 sind Jobtickets steuerfrei – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig, so der Gesetzentwurf, lässt sich die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuern. „Mitarbeiter können dann die Entfernungspauschale wieder in ihrer Steuererklärung ansetzen“, so Steuerberater Kurz. Seit 2019 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad steuerfrei überlassen. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektro- als auch für herkömmliche Fahrräder. Auch das will der Gesetzgeber bis Ende 2030 verlängern.
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