In einem von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren im Abgasskandal vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, 5 U 45/18 hat das Oberlandesgericht am 29.07.2019 einen Händler zur Nachlieferung eines Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs verurteilt, ohne dass der Geschädigte für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.

Der Kläger kaufte im Jahre 2013 bei dem Autohaus einen Skoda Octavia Combi zum Preis von 21.900 EUR. Bis 2019 war er ca. 91.000 km mit dem manipulierten Fahrzeug gefahren. Als er feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, machte er über seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Neulieferung gelten. Er wollte ein neues Fahrzeug haben aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs, ohne dass er für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss. Nachdem dies außergerichtlich abgelehnt wurde, erhob er Klage vor dem Landgericht Ellwangen. Das Landgericht Ellwangen, 4 O 119/17 wies die Klage ab und teilte mit, dass kein Anspruch auf ein Neufahrzeug bestehe. Dagegen legte der Kläger beim Oberlandesgericht Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Kläger jetzt Recht.

Das Fahrzeug ist mangelhaft aufgrund der verbauten Abschalteinrichtung. Das Oberlandesgericht schließt sich der vom Bundesgerichtshof geäußerten Ansicht an, dass manipulierte Fahrzeuge mit einem Sachmangel behaftet sind. Nach dem geltenden Recht kann der Kläger damit nach seiner Wahl die Lieferung eines neuen Fahrzeugs oder die Nachbesserung verlangen. Da der Kläger die Nachlieferung verlangt hat, war der Händler entsprechend zu verurteilen. Der Händler kann sich nicht darauf berufen, dass die Nachlieferung unmöglich ist. Nach dem Parteiwillen entspricht auch das neue Modell noch dem vereinbarten Willen im Kaufvertrag. Auch auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung kann sich der Händler nicht berufen, weil im Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens noch kein Update vorhanden war. Der Händler kann damit nicht einwenden, dass die Kosten der Nachlieferung höher sind als die Kosten des Aufspielens des Updates. Der Händler muss daneben die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers tragen. Das Oberlandesgericht Stuttgart findet auch deutliche Worte für die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs: eine Nutzungsentschädigung schuldet der Kläger für die gefahrenen Kilometer mit dem manipulierten Fahrzeug nicht. Er ist da damit ca. 6 Jahre ca. 92.000 km gefahren, ohne dass er dafür etwas bezahlen muss.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt, teilt mit: „Neben den Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Hamburg hat sich richtigerweise auch das Oberlandesgericht Stuttgart unserer Rechtsauffassung angeschlossen, dass Käufer eines Neufahrzeugs mit Manipulationssoftware ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion verlangen können. Immer mehr Oberlandesgerichte schließen sich richtigerweise der Auffassung an und verurteilen die Händler zur Neulieferung.“

Urteil OLG Stuttgart, 5 U 45-18.pdf

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Für die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind 14 Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Bankrechts, des Kapitalmarkrechts und hiermit eng verknüpfter Rechtsgebiete tätig. Diese Spezialisierung wird auch durch Fachanwaltschaften dokumentiert. Kanzleigründer und Geschäftsführer Dr. Ralf Stoll sowie weitere Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Geschäftsführer und Rechtsanwalt Ralph Sauer ist als Insolvenzverwalter sowie Treuhänder tätig und ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei wird auch von Diplomvolkswirt und Steuerberater Alfred Himmelsbach beratend unterstützt, welcher über langjährige Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Betrieben und Weltkonzernen verfügt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel