Seit über einem Jahr dauert der Rechtsstreit zur Lebensmittelkennzeichnung ‚Käse-Alternative‘ zwischen der Wettbewerbszentrale e.V und dem Start-Up-Unternehmen Happy Cheeze GmbH schon an. Nachdem die Happy Cheeze GmbH das Verfahren im April 2019 mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte, der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE Partnerschaft mbB, in erster Instanz gewonnen hat, wurde im Mai 2019 von der Wettbewerbszentrale e.V. vor dem Oberlandesgericht Celle, Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Gericht hat nun einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach dort die Auffassung vertreten wird, dass das erstinstanzliche Urteil des LG Stade, mit dem die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden sei.
Dieser Klage war außergerichtlich bereits ein Rechtsstreit vorausgegangen, aufgrund dessen die Happy Cheeze GmbH ihre Produktmarke von „Happy Cheeze“ in „Happy Cashew“ umbenannt hatte. Die vorgebrachte Argumentation der Gegenseite, dass die Bezeichnung ‚Käse-Alternative‘ ebenfalls irreführend für Verbraucher sei, war für die Beklagten jedoch nicht nachvollziehbar. Dies resultierte in dem hier beschriebenen Rechtsstreit, der sich nun fast 1,5 Jahre hinzog. Das zähe, und für das junge Start-Up Unternehmen aus Cuxhaven kostenintensive Verfahren scheint jetzt aber ein Ende gefunden zu haben, nachdem der Senat dem erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichts zugestimmt hat.
In der Klageschrift der Wettbewerbszentrale e.V. wird u.a. damit argumentiert, dass (gemäß Art. 78 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 VO (EU) 1308/2013) „Milcherzeugnisse" ausschließlich aus Milch – d.h. dem durch ein oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug – gewonnene Erzeugnisse, bestehen dürfen. Das bedeutet, dass pflanzliche Erzeugnisse nicht durch Kennzeichnungen wie ‚Milch‘, ‚Käse‘ oder ‚Butter‘ beschrieben werden dürfen. Die Bezeichnung ‚Käse-Alternative‘ beschreibt jedoch, nach Meinung der Happy Cheeze GmbH, ganz klar eine ‚Alternative zu Milcherzeugnissen‘ und eben nicht ‚pflanzliche Milcherzeugnisse‘ selbst.
Der Senat teilt diese Auffassung und folgt damit in seinem Hinweisbeschluss dem bereits erstinstanzlich vom Landesgericht Stade gefällten Urteil, das den Argumenten der Beklagten im Mai 2019 vollumfänglich zugestimmt hat. Der Senat begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass der Begriff ‚Käse-Alternative‘ die Produkte nicht als ‚Käse‘ beschreibt. Sie werden zwar in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt, durch den Zusatz des Wortes ‚Alternative‘ wird allerdings hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben NICHT um Käse, sondern um eine Alternative dazu handelt. Dies ist der ausschlaggebende Punkt, der die Kennzeichnung von anderen, möglicherweise verbraucherirreführenden Begriffen wie ‚Pflanzenkäse‘, ‚Sojamilch‘ oder ‚Tofubutter‘ unterscheidet. Bei derartigen Wortkombinationen ist auch nach Auffassung des Senats eine Irreführung nicht auszuschließen, da sie dem Verbraucher suggerieren könnten, es handle sich um ein Produkt, das (zumindest zum Teil) aus tierischen Milcherzeugnissen bestehe. Bei der Kennzeichnung ‚Käse-Alternative‘ dagegen, geht für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine vergleichbare lrreführungsgefahr aus, so die Auffassung des Gerichts.
Das Oberlandesgericht hat damit auch der Forderung der Wettbewerbszentrale e.V. eine klare Absage erteilt, dass die Hersteller neuartiger pflanzlicher Lebensmittel, die als Alternativen zu Milchprodukten entwickelt wurden, eigene Fantasiebezeichnungen geben sollten. Mit der Begründung, dass die Verbraucher dann keine Orientierung erhalten, um was für ein Lebensmittel es sich handelt, oder wie es schmecken und verwendet werden kann. Das aber verlangt der Gesetzgeber in der Lebensmittelinformationsverordnung ausdrücklich. Der Verbraucher soll erkennen können, was für ein Lebensmittel er kauft. Bei der Bezeichnung Käse- Alternative ist das eindeutig der Fall.
Der aktuelle Hinweisbeschluss des Senats ist ein großer Erfolg für die Happy Cheeze GmbH und ihre Rechtsanwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE Partnerschaft mbB. Die Gegenseite hat nun zwei Wochen Zeit, um auf die Empfehlung des OLG Celle, die eingelegte Berufung zur Kostenreduzierung zurückzunehmen, zu reagieren. Geschieht dies nicht, hat die Wettbewerbszentrale mit einer weiteren abweisenden Entscheidung zu rechnen, gegen die sie dann gegebenenfalls noch Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof einlegen kann. Die Happy Cheeze GmbH ist jedoch recht positiv gestimmt und hofft, dass sich das Thema hiermit erledigt hat. Damit darf das Unternehmen ihre veganen Cashew-Produkte auch weiterhin mit dem Wortlaut ‚Käse/Milch-Alternative‘ kennzeichnen.
Die Happy Cheeze GmbH war von Beginn an eine Herzensangelegenheit: 2012 von Dr. Mudar Mannah gegrundet, verfolgt das junge Unternehmen das Ziel, durch innovative pflanzliche Produkte das Prinzip der pflanzlichen Ernährung nicht nur Veganern näher zu bringen.
Durch neuartige Produktionsprozesse und Produktkreationen auf Basis von fermentierten Bio-Cashewkernen hat sich das Unternehmen von Anfang an auf vegane Käsealternativen konzentriert. Im Jahr 2018 kamen dann weitere Milch- Alternativen ("Buddha-Drinks" und "Cashewgurts") auf Cashew-Basis dazu. Dank eigener Produktion in der kleinen, norddeutschen Hafenstadt Cuxhaven ist Happy Cheeze in der Lage, schnell und flexibel zu handeln und überrascht dadurch immer wieder mit neuen saisonalen Kreationen.
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