Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen, so genannten E-Scootern oder Elektrorollern, Vorrang. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz müssen laut ARAG die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anpassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger kommt. Hierzu gehöre auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achte oder reagiere dieser nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich sei, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden, betonte das Gericht (Az.: 12 U 692/18).
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