Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Laut Bundesurlaubsgesetz verfallen nicht genommene Urlaubstage zum 31. Dezember oder zum 31. März des Folgejahres. Das Bundesarbeitsgericht lehnt jedoch die reine Stichtagsregelung ab. Es ist der Auffassung, dass Urlaubstage nur dann verfallen, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht eindeutig und schriftlich dazu auffordern, dass sie ihren Urlaub zum 31. Dezember oder zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen.
Was müssen Arbeitgeber bei Minijobbern beachten?
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub. Nehmen Minijobber ihren Urlaub nicht, kann es passieren, dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten. Denn nicht genommene und nicht verfallene Urlaubstage sind abzugelten. Das kann zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer führen.
Wie können sich Arbeitgeber vor Nachforderungen schützen?
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass sie ihren Urlaub nehmen müssen. „Leider ist das aufwendig“, so Ecovis-Experte Roloff. Denn Arbeitgeber müssen jedem einzelnen schriftlich mitteilen, wie viele Urlaubstage er noch hat und bis wann sie verfallen. „Am besten, Sie lassen sich von ihren Mitarbeitern per Datum und Unterschrift bestätigen, dass sie die Information bekommen haben“, rät Arbeitsrechtler Roloff.
Was müssen Arbeitgeber zum Jahresende 2019 beachten?
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter rechtzeitig vor Jahresende 2019 auf noch bestehenden Resturlaub eindeutig und schriftlich hinweisen. Nehmen Mitarbeiter den Urlaub dann dennoch nicht, so verfällt er. Ohne den Hinweis könnten Arbeitnehmer den Urlaub noch Jahre später nachfordern. „Insbesondere bei Minijobbern kann das für Arbeitgeber richtig teuer werden“, warnt Gunnar Roloff.
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com