Mobile Park- und Halteverbotsschilder sind zu beachten; das gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn ihre Vorderseiten nur vom Bürgersteig aus einzusehen sind. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist es unerheblich, ob der Verkehrsteilnehmer die Schilder subjektiv zur Kenntnis genommen hat oder nicht. Ihn treffen hier eigene Sorgfalts- und Informationspflichten. Dabei sind an die Sichtbarkeit von Schildern, die den ruhenden Verkehr regeln, geringere Anforderungen zu stellen. Bei mehreren an einer Straße zu verschiedenen Zwecken aufgestellten beweglichen Schildern kann es auch mal vorkommen, dass sie unterschiedliche Geltungszeiten anzeigen, die sich in überlappenden Bereichen teilweise sogar widersprechen (Az.: VG 11 A 720.07). Dies ist für die meisten Gerichte allerdings kein Grund, Milde vor Recht walten zu lassen. So auch nicht in einem Urteilsspruch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. In diesem konkreten Fall war bei gehöriger Aufmerksamkeit problemlos erkennbar, dass die beiden Haltverbotszonen sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen und sich lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen überschnitt (OVG Hamburg, Az.: 3 Bf 408/08).

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