Noch hat der Winter uns nicht in seinem kalten Griff. Doch auch wenn der Herbst noch ein paar schöne Tage für uns bereithält: Er hat seine Tücken. So kann ein Gehweg durch nasses Laub unversehens zur Rutschbahn werden. Klar, dass so eine Gefahrenquelle entfernt werden muss. Aber wer ist überhaupt dafür zuständig? Und was sagt die Rechtsprechung zum Thema? Die ARAG Experten klären auf.

Laub auf dem Wanderweg

Wer ist zuständig, wenn der Wanderweg im Laub versinkt? Nach Auskunft der ARAG Experten lautet die Antwort auf diese Frage verblüffenderweise: Niemand! Zumindest kann eine Kommune nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden, wenn ein Spaziergänger auf einem unbefestigten Wanderweg ausrutscht und sich verletzt. Die Gemeinde ist demnach nicht verpflichtet, solche Wege regelmäßig zu reinigen und für vollständige Rutschsicherheit zu sorgen (LG Itzehoe, Az.: 3 O 153/99).

Wenn der Fahrradweg zur Rutschbahn wird

Werden wegen starken Laubfalls akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung nötig, so darf sich die kehrpflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Dienste beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. So kann es unter Umständen notwendig sein, Überstunden anzuordnen, wenn zum Beispiel am Samstag Rutschgefahr droht. Ansonsten kann die Kommune ein Mitverschulden an etwaigen Unfällen treffen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 170/04).

Klinikeingang muss täglich gekehrt werden

Ein Krankenhaus wird häufig von kranken, gebrechlichen oder älteren Menschen aufgesucht. Der Betreiber ist deshalb umso mehr verpflichtet, die Wege auf dem Klinikgrundstück regelmäßig von heruntergefallenem Laub zu befreien. In Abhängigkeit vom Laubanfall müssen die Zuwegungen täglich und notfalls auch ein zweites Mal am Tag kontrolliert und – wenn nötig – gekehrt werden. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall haftete der Betreiber dennoch nicht wegen einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Er konnte nämlich nachweisen, dass der Weg zum Eingang weniger als zwei Stunden vor dem Sturz des klagenden Patienten gereinigt worden war. Obwohl an dem Tag stürmisches Wetter herrschte, sahen die Richter das als ausreichend an (Az.: 11 U 16/13).

Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/versicherung-und-sicherheit/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel