Die steuerliche Einordnung von Pferdebetrieben ist problematisch. Gewerbe? Liebhaberei? Umsatzsteuerpauschalierung? Ständig sind es die gleichen Fragen, die gestellt werden. Die Nähe der Reiterei zum privaten Hobby lässt jeden Finanzbeamten kritisch aufhorchen. Während es einkommensteuerlich in erster Linie um die Gewinnerzielungsabsicht sowie die Art der Einkünfte geht, dreht es sich bei der Umsatzsteuer ständig um 19 Prozent oder 10,7 Prozent. Wer über Jahre hinweg Verluste ausweist, muss das Finanzamt zunächst einmal überzeugen, für seinen Pferdebetrieb objektiv betrachtet eine positive Totalgewinnprognose zu haben. Züchter haben es hier besonders schwer.

Verluste lösen Rückfragen des Finanzamts aus

Ist diese Hürde aber einmal genommen, sind dem Grunde nach Zucht und Haltung von Pferden generell eine landwirtschaftliche Betätigung – vorausgesetzt, es ist eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden, die anhand von Vieheinheitengrenzen geprüft wird. Bei Pensionsbetrieben sind die fremden Pferde mitzurechnen. Zur Unterbringung und Aufzucht gehört ebenso die Ausbildung von Pferden, beispielsweise zu Renn- und Turnierpferden. Auch eine Reithallenbenutzung ist kein Problem.

Zum gewerblichen Dienstleister wird der Landwirt allerdings, wenn er nur fremde Pferde ausbildet, ohne diese gleichzeitig als Pensionspferde aufzunehmen. Bei weiteren Dienstleistungen ist ebenfalls Steuerstress angesagt, zum Beispiel wenn eine Ferienpension betrieben oder Reitunterricht gegeben wird. „Denn gewerbliche Einkünfte haben den Nachteil, dass aus ihnen entstehende Verluste nicht mit anderen Gewinnen verrechnet werden dürfen“, sagt Steuerberater Sebastian Ganz bei Ecovis in Bad Kohlgrub.

Ist der Reiterhof noch landwirtschaftlich, darf bis zu einer Größe von 20 Hektar die pauschale 13a-Gewinnermittlung angewendet werden. Die Einnahmen aus dem Einstellen der Pferde sind aber nach Ansicht des Fiskus mit 40 Prozent der Bruttoeinnahmen steuerpflichtig.

Andere Regeln bei der Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage der Liebhaberei nicht. Allerdings erfordert die günstige Pauschalierung auch eine Tierzucht und -haltung auf einer ausreichenden Futtergrundlage. Problematisch wird es hier aber bei Pferdepensionsbetrieben. „Vor über zehn Jahren haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zu Freizeitzwecken gehalten werden, nicht mehr unter die Pauschalierung fällt. Das gilt auch bei Zuchtleistungen eines Landwirts für Nichtlandwirte“, erklärt Ganz.

Sebastian Ganz, Steuerberater bei Ecovis in Bad Kohlgrub

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