Wer öffentlich ein Musikstück abspielt, muss für diese Nutzung Gebühren an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zahlen, die diese Einnahmen dann an den Künstler bzw. Urheber des Liedes weiterleitet. Dabei spielt es keine Rolle, von welchem Medium das Lied abgespielt wird. Bei privaten Feiern muss der Gastgeber in der Regel keine GEMA-Gebühren zahlen.

Aber die ARAG Experten warnen: Je größer die Party, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die GEMA sie als öffentlich einstuft. Nur wenn alle Gäste in einer persönlichen Beziehung zum Gastgeber stehen, gilt die Veranstaltung als privat. Wenn also keine wildfremden Party-Crasher am Silvesterabend auftauchen und die Feier mutwillig stören, darf der Gastgeber nach Lust und Laune seine Lieblingslieder abspielen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Sportvereine, die für ihre Mitglieder eine Silvesterparty ausrichten, streng genommen sehr wohl gebührenpflichtig sind. Denn hier sind mindestens zwei Personen zu Gast, die nicht miteinander verwandt oder befreundet sind. Und dann muss laut Urheberrechtsgesetz (§ 15 Absatz 3) für Musik gezahlt werden.

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