Der Widerrufsjoker bei Autodarlehen sticht!

Widerruf eines Auto-Kreditvertrages erfolgreich! Fahrzeug ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurück an Autobank:

Die Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Finanzierungsdarlehens zum Erwerb eines Kfz ist bereits deshalb unwirksam, sodass die Widerrufsfrist außer Kraft gesetzt wird, wenn der Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfällligkeitsentschädigung in der Höhe pauschal angegeben wird. So hat jedenfalls das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.11.2019 (4 U 7/19) entschieden.

Die Angabe in der genannten Klausel, die Vorfälligkeitsentschädigung betrage 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages, erfüllt nicht die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F.. Sie gibt weder die Berechnungsmethode einer so vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wieder, so das  Brandenburgische Oberlandesgericht.

Die Parteien hatten die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht so wie angegeben vereinbart. Weder das Vertragsformular noch die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthielt hierzu eine ausdrückliche Abrede.

Eine solche kann auch nicht der angegebenen Passage selbst entnommen werden. Denn in dieser Form verstieße die Festlegung jedenfalls gegen § 309 Nr. 5 BGB, so die Richter.

Gleichzeitig urteilte das Oberlandesgericht, dass eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden Pflichtangabe gleichzusetzen sei.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als betroffener Autkäufer bundesweit gegenüber diversen Autobanken.

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