Eine Himmelslaterne hat vor wenigen Tagen das Feuer im Affenhaus des Krefelder Zoos ausgelöst. Fast alle Tiere sind dabei verbrannt. Dabei sollte es nur ein schöner Jahresabschluss zu Silvester sein. Aus aktuellem Anlass geben die ARAG Experten hier noch einmal einen Überblick über die rechtliche Situation.

Himmelslaternen und Brandgefahr
Von Himmelslaternen kann eine erhebliche Brandgefahr ausgehen, etwa durch Entzündung beim Start, wodurch umstehende Personen gefährdet werden. Wenn die Laterne in regulär brennendem Zustand wegen Auftriebsverlusts abstürzt oder in der Luft durch einen Windstoß Feuer fängt, besteht – wie jetzt in Krefeld – erhebliche Gefahr für Gebäude und Bäume. Auch durch Hineintreiben in Hindernisse kann die Laterne Brände entfachen; selbst die glühenden Reste nach vollständiger Verbrennung des Brandstoffes sind noch gefährlich. Doch trotz der immensen Gefahren ist der Verkauf der Himmelslaternen erlaubt. Ob sich das in Zukunft ändern wird und der Gesetzgeber nun nachbessert, bleibt abzuwarten.

In Deutschland fast überall verboten
Nicht erst seit dem verheerenden Brand im Krefelder Zoo ist das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen in allen Bundesländern grundsätzlich verboten. In einigen Bundesländern kann eine Sondergenehmigung erteilt werden, die nur in Ausnahmen und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen gilt. Darüber hinaus können Versicherungen auch bei zulässigen Laternenflügen mit Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Schadensregulierung verweigern. Kommt es bei einem verbotenen oder ungenehmigten Laternenflug zu einem Brandunglück, kann dies als fahrlässige Brandstiftung geahndet werden.

Österreich und die Schweiz
In der Schweiz dürfen Himmelslaternen grundsätzlich fliegen. Das Aufsteigenlassen ist allerdings im Umkreis von fünf Kilometern zu einem Flughafen oder Flugplatz verboten. In einzelnen Kantonen oder Gemeinden kann es Vorschriften geben, die den Betrieb weiter einschränken oder ganz verbieten. Eine klare Altersbegrenzung existiert in der Schweiz auch nicht. Anders in Österreich: Hier ist sogar das Inverkehrbringen derartiger Laternen durch die sogenannte Wunschlaternen-Verordnung generell verboten. Somit dürfen Himmelslaternen weder eingeführt, feilgeboten, verkauft noch verschenkt werden.

Wie funktionieren Himmelslaternen?
Eine nach unten offene „Papiertüte“ wird durch einen leichten Rahmen aufgespannt. Die Höhe beträgt etwa einen Meter und der Durchmesser etwa 40 bis 60 Zentimeter. In der Öffnung hängt ein mit einer brennbaren Flüssigkeit oder Wachs getränkter Körper. Die Flamme beleuchtet die Laterne und erzeugt gleichzeitig den Auftrieb, der nach dem Prinzip eines Heißluftballons funktioniert. Durch das dünne Seidenpapier erstrahlt die Laterne hell und ist auf etliche Kilometer sichtbar.

Wer hat sich das ausgedacht?
Die Himmelslaterne wurde vor fast 2000 Jahren vom einem chinesischen Militärführer und Gelehrten entwickelt, dessen Rufname Kungming war. Darum ist der fliegende Lampion auch unter dem Namen Kong-Ming-Laterne bekannt. Der Überlieferung nach waren er und seine Armee von Feinden umzingelt. Mit den weithin leuchtenden Ballons riefen sie um Hilfe. Später wurden die Laternen zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder verschiedenen Festen benutzt. Eines der bekanntesten Feste, an denen die Laternen heute noch benutzt werden, ist das chinesische Laternenfest, dessen Ursprünge bis in das dritte Jahrhundert zurückreichen.

So entschieden die Richter bisher
Welche Konsequenzen den mutmaßlichen Verursacherinnen des Zoobrandes drohen, können die ARAG Experten noch nicht sagen. Es ist aber nicht das erste Mal, dass Richter über Himmelslaternen urteilen: Demnach sind die Veranstalter einer Hochzeit für den Brandschaden verantwortlich, der durch auf der Feier verwendete Himmelslaternen an zwei angrenzenden Gebäuden entstanden ist. Im verhandelten Fall brannten zwei Gebäude in einer Kleinstadt in Südhessen. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von circa 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt, bei der kurz vor dem Brand 20 Himmelslaternen gezündet wurden. Der Bräutigam und die Mutter der Braut hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand damals allerdings noch nicht. Die Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden von rund 300.000 Euro. Danach nahm sie jedoch die Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Dies gelte umso mehr, als beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 24 U 108/14).

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