Walter Bantleon, Leiter Bereich Recht und Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Karlsruhe, erläutert, dass Innen- und Außenputzarbeiten grundsätzlich den eingetragenen Stuckateurbetrieben vorbehalten sind. Es handelt sich dabei um ein meisterpflichtiges Handwerk. Laut dem Kammerjuristen gehören Putzarbeiten zum Kernbereich des Stuckateurhandwerks. Als Auslegungshilfe zieht er das Meisterprüfungsberufsbild des Stuckateurs heran. Reine Trockenbauarbeiten setzen dagegen keine Eintragung eines Betriebes bei der Handwerkskammer voraus.
Der Einwand des Beschuldigten von der Meisterpflicht nichts gewusst zu haben, verfing beim Gericht nicht. Der Gewerbetreibende müsse sich im Zweifel über die Rechtslage informieren, so die Richterin. Vor einer handwerklichen Betriebsanmeldung empfiehlt Bantleon daher eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Handwerkskammer. Dort können Gründerinnen und Gründer im Handwerk das umfangreiche Beratungsangebot nutzen und rechtssicher in ihre Selbstständigkeit starten.
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