Fluggastrechte bei Streik am Airport
Streik ist höhere Gewalt – zumindest dann, wenn es sich nicht um einen "wilden Streik" von Airline-Angestellten handelt, sondern Beschäftigte des öffentlichen Dienstes streiken. Bei einem gebuchten Flug gibt es in diesem Fall von der Airline grundsätzlich keine Entschädigungszahlungen. Trotzdem gibt es einige Rechte, die wartende Fluggäste einfordern sollten.
Bei internationalen Flügen muss die Airline versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen. Das kann bedeuten, dass Passagiere auch einen Umweg und Zwischenstopp in Kauf nehmen müssen. Gäste müssen dabei auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden, sofern dort noch Plätze frei sind. Vom Streik betroffene Gäste von innerdeutschen Flügen werden auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen können. Die Tickets müssen dazu am Check-in-Automaten in einen Reisegutschein umgewandelt werden.
Kunden haben nach der EU-Fluggastrechteverordnung außerdem einen Anspruch auf Betreuung während der Wartezeit. Diese Betreuungsrechte sind unabhängig davon, wer die Wartezeit verursacht oder verschuldet hat. Wer stundenlang am Flughafen warten muss, hat daher Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate bzw. E-Mails und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel.
Ob Kunden diese Ansprüche haben, hängt von der Streckenlänge und der Dauer der Verspätung beim Abflug ab:
• Bei Flügen innerhalb der EU bis 1.500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus, damit Airline-Kunden sich auf diese Regel beziehen können.
• Bei Distanzen von bis zu 3.500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung.
• Bei Distanzen von mehr als 3.500 Kilometern gelten sie ab vier Stunden Verzögerung.
• Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, kann der Kunde vom Flug zurücktreten. Die Airline ist in diesem Fall zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.
Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen auch eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. In der Regel gilt hier: Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise erst, wenn sich die Reise durch den Streik erheblich verkürzt, was zum Beispiel bei Kurzurlauben der Fall sein kann.
Bei Systemausfall am Flughafen
Kommt es aufgrund eines mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Flughafen-Terminals zu Verspätungen und infolgedessen zu verpassten Anschlussflügen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen leisten. Die Klägerinnen hatten im verhandelten Fall bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart gebucht. Die Flüge von New York nach London starteten verspätet und landeten mehr als zwei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit. Infolgedessen erreichten die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in London nicht und kamen mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an.
Die Betroffenen verlangten Entschädigung – das Berufungsgericht wies jedoch beide Klagen zurück, da die Verspätung der Flüge durch einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals 7 am John-F.-Kennedy-Flughafen New York verursacht worden sei. Aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen habe der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden können.
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klägerinnen könnten keine Entschädigung verlangen, da der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern der Terminals als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sei.
Unerheblich sei, ob die Beklagte, wie die Revisionen ferner meinen, den Start des gebuchten Flugs von London nach Stuttgart verschieben, die Klägerinnen auf einen anderen Flug von London nach Stuttgart umbuchen oder einen zusätzlichen Flug nach Stuttgart hätte durchführen können. Selbst wenn darin der Beklagten zumutbare Maßnahmen gesehen würden, komme es hierauf nicht an, weil damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung allein erhebliche Verspätung des Fluges von New York nach London nicht hätte verhindert werden können, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 15/18; X ZR 85/18).
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