Grundsätzlich benötigt man die Einwilligung des Abgelichteten, wenn man ihn fotografiert und dieses Foto dann veröffentlicht und verbreitet. Das so genannte ‚Recht am eigenen Bild‘ (§22 S. 1 Kunsturhebergesetz) gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es einige Ausnahmen gibt. Eine davon ist vor allem für Karneval-Fans nicht ganz unwichtig: Zeigt das Foto Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge und ist die abgelichtete Person als Teil der Menschenmenge auf dem Bild erkennbar, kann sie sich nicht auf ihr Recht am eigenen Bild berufen. Zumindest dann nicht, wenn die Großveranstaltung in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit zugänglich stattfindet. Also ein klassischer Karnevalsumzug. Wer also im kleinen Stil am Veedelszug oder ganz groß am Rosenmontag mitfeiert, muss damit rechnen und leben, fotografiert zu werden.

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