Darlehensnehmer, welche sich für die Aufnahme einer Bau- und Immobilienfinanzierung entscheiden, wird von der Darlehensgeberin/Bank häufig eine Wertermittlungsgebühr für die Bewertung Ihrer finanzierten Immobilie in Rechnung gestellt, welche letztendlich zur Absicherung des Darlehens beliehen werden soll.

Die Bewertung erfolgt gleichermaßen im Interesse von Bank und Kunde: So will die Bank Ihr Darlehen ausreichend besichert wissen und der Darlehensnehmer will die Auszahlung eines zinsgünstigen Realkredits erreichen.

Die Bewertung erfolgt in der Regel durch Mitarbeiter Bank, teilweise auch durch externe Sachverständige. 

Leider hat der Darlehensnehmer, obwohl er für die Schätzkosten aufkommen muss, in der Regel und soweit die Bank den Auftrag nicht in seinem Namen erteilt hat, keinen Anspruch auf die Aushändigung des Gutachtens noch auf Auskunft über dessen Inhalt.

Aber Vorsicht: Bei Verbraucherdarlehen ist die Wertermittlungsgebühr unter den sonstigen Kosten nach § 503 Abs. 1 , 491 a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. I Nr. 10 EGBGB auszuweisen. Es handelt sich um eine Pflichtangabe. Geschieht dies nicht, ist der Darlehensvertrag für den Darlehensnehmer gegebenenfalls auch Jahre nach Vertragsschluss und Auszahlung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufbar.

Die Wertermittlungsgebühr ist außerdem bei der Gesamtbetragsangabe – soweit eine solche nach §§ 491 a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erforderlich ist – zu berücksichtigten.

Wird die Wertermittlungsgebühr bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten, mindert sie den Nettodarlehensbetrag nach § 503 Abs. 1, 491 a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247  §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Wird dieser Umstand von der Bank nicht berücksichtigt und ein unrichtiger Nettodarlehensbetrag ausgewiesen, so kann auch die unter Umständen zu einem fortbestehenden Widerrufsrecht – auch Jahre nach Vertragsschluss führen.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

MPH Legal Services
Remstalstraße 21
70374 Stuttgart-Bad Cannstatt
Telefon: +49 (711) 91288762
Telefax: +49 (711) 93595545
http://www.mph-legal.de

Ansprechpartner:
Dr. Martin Heinzelmann
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (711) 91288762
Fax: +49 (711) 93595545
E-Mail: mph@heinzelmann-legal.eu
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel