- Wer mit Alkohol feiert, sollte nicht ans Steuer
- Halt- und Parkverbote an den Zugstrecken beachten
- „Faschingszoll“ beitreiben ist gefährlich
Die fünfte Jahreszeit, wie Karneval oder Fasching auch genannt wird, erreicht mit dem Rosenmontag am 24. Februar ihren Höhepunkt, ehe am Aschermittwoch alles wieder vorbei ist. Eingeleitet werden die Feiern am Donnerstag davor (20. Februar) mit der Weiberfastnacht, wie der Beginn der Fastnachtswoche in den „Hochburgen“ des Feierns auf der Straße im Rheinland genannt wird. Das Brauchtum mit uralten Wurzeln wird aber in vielen Orten quer durch die gesamte Bundesrepublik gepflegt und zieht in großer Zahl Menschen an, die die Umzüge besuchen und fröhlich mitfeiern. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Tipps, wie man sich amüsieren kann, ohne dass man sich selbst oder andere gefährdet.
Für Faschingsumzüge darf nach drei Tagen abgeschleppt werden
Das beginnt schon mit der Anreise zu den Karnevalsumzügen, die viel Publikum anziehen. Für die Umzüge sind Straßen an der Strecke weiträumig und offiziell von den Ordnungsbehörden schon im Vorfeld gesperrt. Wegen den Menschenmassen und sperrigen Motivwagen sollen keine haltenden oder parkenden Fahrzeuge den benötigten Platz versperren. Deshalb werden bereits vorher Schilder mit temporären Parkverboten und Beschränkungen aufgestellt. Man muss mit weiträumigen Sperrungen rechnen, die auch für Anwohner gelten. Wer als Autofahrer die Beschilderung ignoriert, läuft Gefahr, dass sein Fahrzeug abgeschleppt oder umgesetzt wird. Der AvD macht darauf aufmerksam, dass nach ausgewiesenen Vorankündigungen von drei vollen Tagen am vierten Tag Pkw aus einem mobilen Halteverbot abgeschleppt und die Kosten dem Halter auferlegt werden dürfen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2018 endgültig entschieden (U. v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16).
Nur nüchtern hinter das Steuer – gilt auch für Fahrer von E-Tretrollern
Das fröhliche Treiben an Fasching und Karneval geht für Viele mit dem Trinken von alkoholischen Getränken einher. Der AvD will das niemand ausreden, aber wer noch ein Kraftfahrzeug steuern muss, der sollte das nüchtern tun. Öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen sind gute Alternativen. So gefährdet man nicht andere, trägt zur Verkehrssicherheit bei und muss keine Konsequenzen fürchten. Sich an vermeintlich messbare Grenzen „heranzutrinken" ist keine gute Idee. Das funktioniert schon in Alltagssituationen nicht, erst recht nicht im Karneval. Der AvD weist darauf hin, dass Alkohol auch mit geringen Trinkmengen das Koordinationsvermögen und die Aufmerksamkeit beeinträchtigt, eine verlängerte Reaktionszeit nach sich zieht und das Unfallrisiko drastisch ansteigen lässt.
Bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut kassiert man eine strafrechtliche Verurteilung mit Entzug des Führerscheins, wenn man dabei an einem Unfall beteiligt ist oder etwa durch Schlangenlinien beim Fahren auffällt. Ab 1,1 Promille Alkohol im Blut gilt man immer als absolut fahruntüchtig. Das zieht neben einer Geldstrafe zwingend den Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr nach sich.
Der AvD warnt auch vor den Bußgeldsanktionen: Wer mit 0,5 Promille im Blut oder mehr bzw. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft Auto fährt, muss 500,- Euro Bußgeld zahlen und hat einen Monat Fahrverbot zu erwarten. Auch werden zwei Punkte in Flensburg eingetragen. Mit deutlich höheren Bußen haben Wiederholungstäter zu rechnen. Fahranfänger in der Probezeit dürfen nur mit null Promille, also ohne Alkohol ans Steuer. Die genannten Sanktionen habe auch Fahrer von Elektro-Tretrollern zu befürchten, da sie im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug (mit E-Motor) führen.
Keine Maskierung am Steuer
Karneval lebt von fantasievollen Maskierungen; Die „Jecken und Narren“ investieren häufig viel Aufwand und Geld in die Kostümierung. Wer aber verkleidet ein Fahrzeug steuert, den weist der AvD darauf hin, das seit 2017 nur unverhüllt gefahren werden darf. Das Gesicht einer Fahrerin oder eines Fahrers muss hinter dem Steuer identifizierbar sein (§ 23 Abs. 4 StVO). Auch die Verkehrssicherheit sollte jeder beachten: Nichts aufsetzen, was die Sicht oder das Gehör erheblich einschränkt oder sonst behindert. Masken, die das Gesicht gänzlich bedecken oder auch die für Piraten obligatorischen Augenklappen sind tabu.
Kindern sollten sich nicht durch „Faschingszoll“ gefährden
Das Beitreiben von „Faschingszoll“ durch Kinder in der Faschingswoche ist als Phänomen seit einigen Jahren zu beobachten. Nach Beobachtung des AvD wird es zwar vielerorts toleriert, ist aber für die Kinder gefährlich. Da nur Polizeibeamte berechtigt sind, Autofahrer anzuhalten, gibt es bei „Faschingszoll“ für Autofahrer keine Haltepflicht. Der AvD mahnt Eltern und andere Erwachsene, Kinder darauf hinzuweisen, nicht sich selbst und andere zu gefährden.
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