Mama Laudaaa
Das Gerücht hält sich hartnäckig: Einmal im Jahr darf jeder eine Party feiern. Und zwar ohne Einschränkungen. Doch das stimmt natürlich nicht! Es gibt kein Recht auf Ruhestörung. Sie dürfen zwar theoretisch so oft Partys feiern wie Sie wollen, jedoch unter Einhaltung der Zimmerlautstärke ab 22 Uhr. Das bedeutet: Stereoanlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und am besten Fenster schließen. Möchten Sie einmal über die Stränge schlagen, sollten die Nachbarn dieser Feier zustimmen oder direkt mitfeiern. Sonst kann es sein, dass das Ordnungsamt vor der Tür steht. Denn das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besagt in Paragraph 117: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“. Eine Art Ausnahme von dieser Regel gibt es natürlich auch, selbst wenn sie gesetzlich nicht fixiert ist: Silvester! In dieser Nacht wird davon ausgegangen, dass nahezu jeder auch nach 22 Uhr noch wach ist.
Rauchen
Es bleibt Ihnen bei Feiern in Ihrer Wohnung natürlich selbst überlassen, ob Sie Ihre rauchenden Gäste auf den Balkon bitten oder das hemmungslose Qualmen in Ihren Räumen hinnehmen. Doch alles hat Grenzen. Wenn die Balkon-Raucher überhandnehmen, können unter Umständen die Nachbarn vom aufsteigenden Qualm gestört werden. Das sollten Sie genauso vermeiden wie zu laute Musik auf dem Balkon. Achten Sie außerdem darauf, dass Ihre Gäste auf dem Balkon die bereitgestellten Aschenbecher benutzen. Denn ein Berg Kippen im Gemeinschaftsgarten unter Ihrem Balkon kann ganz bestimmt für nachbarschaftlichen Ärger sorgen. Auch wenn reichlich blauer Dunst von Ihrer Wohnung ins Treppenhaus dringt, kann das zu berechtigten Beschwerden der Nachbarn führen. Sollten Sie Ihre Party in einer Gaststätte feiern, gilt hier das Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen wird das Rauchverbot in Gaststätten beispielsweise sehr streng gehandhabt und auch rigoros bei privaten Partys von den Ordnungskräften durchgesetzt. In anderen Bundesländern kann es hingegen erlaubt sein, in separaten Räumen zu rauchen.
Auch Partygäste haften
Ob es an der allgemeinen Ausgelassenheit, am Party-Gedränge oder am Übermut einiger Gäste liegt; auf fast jeder Fete geht auch etwas zu Bruch. Gut, wenn es sich nur um ein paar Gläser oder die ungeliebte Obstschale einer längst verstorbenen Tante handelt. Ärgerlich, wenn einer echten chinesischen Vase aus der Ming-Dynastie der Garaus gemacht wird. Ganz schlimm wird es, wenn durch unbedachte oder fahrlässige Aktionen Personen zu Schaden kommen. Laut Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet – das gilt auch für Besucher einer ausgelassenen Fete. Bei Personen- oder Sachschäden können schnell mehrere Hunderttausend Euro anfallen. Die private Haftpflichtversicherung kommt für solche Schäden auf. Die Mindestversicherungssumme sollte laut ARAG Experten drei bis fünf Millionen Euro nicht unterschreiten. Sie weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass junge Leute unter 25 Jahren in der Regel noch in der privaten Haftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert sind. Für besonders große Feiern kann sich für Sie als Gastgeber aber auch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung lohnen.
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