Nach Angaben des Mieterbund Mittelrhein e. V. erklärte das Gericht, Geräusche von Haushaltsmaschinen, wie Waschmaschine oder Trockner, seien von den Mitbewohnern im Haus als „sozialadäquate“ Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Das gelte insbesondere dann, wenn die Geräte unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggf. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt werden.
Die Gefahr von möglichen Schäden, beispielsweise durch Wasseraustritt, sah das Landgericht Freiburg als gering an, zumal Mieter verpflichtet seien, eine „Überwachung“ der Waschmaschine während des Betriebes sicherzustellen.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler (Az.: 26 C 268/12) darf ein Mieter eine handelsübliche Waschmaschine auch dann in der Wohnung nutzen, wenn dies im Formularmietvertrag untersagt ist, weil im Keller des Mietshauses eine Waschmaschine zur Verfügung steht. Allerdings könne der Vermieter den Betrieb der Waschmaschine aus wichtigem Grund untersagen.
Ein solcher wichtiger Grund liegt nach Informationen der Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V., Frau Andrea Meierhans,
aber dann nicht vor, wenn es in den letzten zweieinhalb Jahren zwar zweimal zu einer Rohrverstopfung gekommen ist, deren Ursachen aber nicht hinreichend geklärt werden konnten.
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