„Verbraucher haben bei kurz bevorstehenden Urlaubs-Pauschalreisen Anspruch auf kostenfreie Stornierung“, sagte Rechtsexperte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Bereits geleistete Anzahlungen sind zurückzuerstatten.“
Gleiches gilt auch für einzeln gebuchte Reiseleistungen, wie Hotelaufenthalte im Ausland. Wer sein Ziel nicht erreichen kann, weil das Land die Grenzen dicht gemacht hat, kann ebenfalls kostenlos stornieren. Voraussetzung ist aber, dass man den Vertrag nach deutschem Recht abgeschlossen hat. Wer direkt beim Anbieter im Ausland nach dem dortigen Recht gebucht hat, sollte vor der Kündigung einen Blick in die Buchungsbedingungen werfen.
„Wenn der Urlaubsflieger hingegen erst in einigen Wochen oder Monaten geht, ist Vorsicht geboten“, sagte Hummel. „Entscheidend ist, ob die Warnung noch zum Reisezeitpunkt gilt.“ Deshalb sollten betroffene Verbraucher in einem solchen Fall zunächst noch abwarten. Sonst könnten Stornogebühren anfallen.
Auch bei fällig werdenden Anzahlungen sollten Verbraucher momentan genau hinschauen. Keinesfalls sollten sie vor der Zahlungsfrist überweisen. Da momentan viele Anbieter durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten rutschen, sind Insolvenzen zu befürchten. Das zu früh angezahlte Geld sieht man dann vielleicht niemals wieder, auch wenn man ein Recht auf kostenlose Stornierung hatte.
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