Die aktuell geplanten Rettungspakete der Bundesregierung sollen auch die Reha-Kliniken stabilisieren. Nach den jetzt vorliegenden Gesetzentwürfen gibt es allerdings eine eindeutige Regelungslücke.

Nach dem COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz können Reha-Kliniken in die medizinische Gesamtversorgung einbezogen werden und die Versorgung von allen akut-stationären Patienten übernehmen. Sie werden für die Leistungen dann wie Krankenhäuser bezahlt.

Davon profitieren diejenigen Reha-Kliniken, die diese Aufgaben übernehmen. Für alle übrigen Reha-Kliniken im Geltungsbereich des SGB V entstehen jedoch Ver-sorgungsdefizite, aufgrund des Rückgangs von Rehabilitanden aus Akut-Kliniken oder weil Rehabilitanden aus anderen Gründen die Reha derzeit nicht antreten.

Ausfälle von Patienten haben auch andere, vor allem soziale Einrichtungen. Hierfür soll der Entwurf des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) greifen.

Derzeit sind in diesem Entwurf die Reha-Kliniken für Ausfälle im Geltungsbereich des SGB V ausdrücklich ausgeschlossen. D.h., dass Reha-Kliniken, die nicht Teil der medizinischen Versorgung durch Tätigkeiten als Krankenhaus sind und keine Rehabilitanden haben, keinen finanziellen Ausgleich erhalten.

Bis zur Verkündung des Gesetzes können Änderungen vorgenommen werden. Die DEGEMED arbeitet mit Hochdruck daran, dass die Einschränkungen im Sozialschutz-Paket für den Geltungsbereich des SGB V gestrichen werden.

Zum zeitlichen Ablauf – am heutigen Nachmittag: Beratung und Beschluss der Gesetzentwürfe in den Bundestagsfraktionen; morgen: Beratung und Beschluss im Parlament; am Freitag soll der Bundesrat ebenfalls beraten und beschließen, so dass die Pakete am Wochenende oder spätestens am kommenden Montag in Kraft treten können.

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