Wer seit dem 11. Juni 2010 einen Kreditvertrag über die Finanzierung eines Fahrzeuges abgeschlossen hat, kann diesen möglicherweise erfolgreich widerrufen. Grund dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH erklärte Widerrufsinformationen in bestimmten Kreditverträgen für unvereinbar mit europäischem Recht. Der Verbraucher sei nicht in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert worden, heißt es im Urteil (Az. C?66/19) vom 26. März 2020. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sieht für Verbraucher durch das Urteil gute Chancen, beispielsweise aus Krediten zur Finanzierung von im Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen herauszukommen. Zum Portefeuille der Kanzlei gehört der Widerruf von Autokreditverträgen. Die Verträge sollten anwaltlich überprüft werden. Die Kanzlei bereitet gerade eine kostenlosen Online-Beratung vor, um den sinnvollsten Weg aus dem Kreditvertrag zu finden.

Widerrufsjoker: EuGH-Urteil mit Folgen im Diesel-Abgasskandal

Aus Sicht von Experten sind potenziell fast 20 Millionen Autokredit- und Leasing-Verträge mit einem Volumen von 340 Milliarden Euro betroffen. Die vom EuGH monierte Klausel findet sich in beinahe allen Verbraucherkreditverträgen, die seit Juni 2010 abgeschlossen worden sind – und das dürften einige Millionen sein. Verbraucher könnten diese Verträge nun im Prinzip widerrufen und so tausende Euro sparen. Der Widerrufsjoker ist auch für vom Diesel-Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter von Interesse. Damit ist die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung der Anzahlung und dem Tilgungsanteil in den bereits gezahlten Raten möglich – ein beinahe verlustfreier Ausstieg aus dem Abgasskandal.

Die Richter in Luxemburg störten sich vor allem an einer sogenannten Kaskadenverweisung. In den Widerrufsinformationen der Darlehensverträge wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf "§ 492 Absatz 2" des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Und dort wird wiederum auf andere Paragraphen verwiesen. Juristen nennen das einen Kaskadenverweis. Um das alles verstehen zu können, muss man schon Jurist sein. Der Verbraucher als juristischer Laie kann weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen. Genau so wenig kann er feststellen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. Der Gerichtshoff stellte daher fest, dass der enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Europäischer Gerichtshof urteilt in der Regel verbraucherfreundlich

Der EuGH gilt in den Augen der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr als verbraucherfreundlich. Das ist auch für den Diesel-Abgasskandal von VW und Daimler von Interesse. Insgesamt sind sieben Verfahren rund um das Thema Abgasmanipulation als Vorabentscheidung am EuGH anhängig. Im VW-Skandal wird am 28. April 2020 verhandelt (Az. C-693/18). Spannend daran: Die für den VW-Fall zuständige Generalanwältin Eleanor Sharpston hat auch im aktuellen Verfahren zum Widerrufsjoker das entscheidende Votum abgegeben. In der Regel folgt der Gerichtshof bei seinem Urteil den Ausführungen des Generalanwalts. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet dies als positives Vorzeichen für den Ausgang des Verfahrens am 28. April. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentral Bundesverband vzbv in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten und einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt. Mit einem Servicepaket greift die Kanzlei Verbrauchern beim VW-Vergleich unter die Arme.

BGH hat Widerrufsjoker im November 2019 nicht gekippt

Im November 2019 schien der Widerrufsjoker vor dem Bundesgerichtshof gescheitert zu sein. Doch der BGH hatte über ganz spezielle Sachverhalten bei Darlehensverträge entschieden. Es ging um die Frage, ob die Angabe des Sollzinses mit 0,00 Euro nach dem Widerruf ordnungsgemäß sei und ob es ausreiche, wenn die Bank die Parameter für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung grob benennt. Für den BGH war das in den beiden vorliegenden Fällen vertraglich ausreichend dargestellt (AZ: XI ZR 650/18XI ZR 11/19). Damit hatte der BGH aber nicht den Widerrufsjoker ausgeschlossen. Der Widerruf ist nach wie vor möglich, da den Banken zahlreiche andere Fehler unterlaufen, die dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie begonnen hat zu laufen – erst Recht nach dem EuGH-Urteil.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Für die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind 14 Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Bankrechts, des Kapitalmarkrechts und hiermit eng verknüpfter Rechtsgebiete tätig. Diese Spezialisierung wird auch durch Fachanwaltschaften dokumentiert. Kanzleigründer und Geschäftsführer Dr. Ralf Stoll sowie weitere Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Geschäftsführer und Rechtsanwalt Ralph Sauer ist als Insolvenzverwalter sowie Treuhänder tätig und ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei wird auch von Diplomvolkswirt und Steuerberater Alfred Himmelsbach beratend unterstützt, welcher über langjährige Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Betrieben und Weltkonzernen verfügt.

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