Auch wenn Kinder noch zu klein sind, um selbst aufs Fahrrad zu steigen, gibt es viele Möglichkeiten, mit ihnen eine Radtour zu unternehmen. Und gerade in diesen schwierigen Zeiten sollte man jeden Sonnenstrahl nutzen, um an die frische Luft zu kommen. Das ist derzeit auch bundesweit noch möglich, denn es herrscht lediglich ein Kontaktverbot und keine Ausgangssperre. Die besten Voraussetzungen also für einen erfolgreichen Familienausflug auf dem Drahtesel. Was man dabei beachten muss, welche Transportvarianten es gibt und welche Inhalte der Straßenverkehrsordnung radelnde Eltern kennen sollten, verraten die ARAG Experten.

Sport und Bewegung sind erlaubt
Um es gleich vorweg zu nehmen: Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern, in denen ein Kontaktverbot für mehr als zwei Personen gilt, wurde in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland eine Ausgangsbeschränkung erlassen. Doch auch hier dürfen Menschen die eigenen vier Wände verlassen, um an der frischen Luft Sport zu betreiben oder sich zu bewegen. Das gilt nicht nur für Einzelpersonen, sondern auch für Angehörige des eigenen Hausstandes. Familien dürfen also gemeinsam einen Ausflug in die freie Natur unternehmen, solange sie den notwendigen Abstand zu anderen Spaziergängern oder Radlern einhalten.

Voraussetzungen für das Radeln mit Kindern
Egal, für welche Transportmöglichkeit man sich entscheidet, wer ein Kind mitnimmt, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Eine Helmpflicht besteht in Deutschland zwar weder für Kinder noch für Erwachsene, doch die ARAG Experten raten allen Radlern, unbedingt einen Helm zu tragen. Denn laut der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) gehört das schwere Schädel-Hirn-Trauma zu den Hauptverletzungen bei lebensgefährlich verletzten Radfahrern. Durch das Tragen eines Helms können tödliche Hirnverletzungen um 60 bis 70 Prozent reduziert werden.

Der Kindersitz
Kindersitze können am Lenker oder auf dem Gepäckträger montiert werden. Sie müssen jedoch eine entsprechende Vorrichtung haben, damit die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten. Zwar hat man sein Kind bei dieser Transportart nah bei sich und kann mit ihm kommunizieren, doch bei einem Unfall steigt die Verletzungsgefahr des Kindes allein durch eine höhere Fallhöhe. Für Säuglinge sind Kindersitze laut ARAG Experten allerdings tabu, da sie noch nicht selbstständig aufrecht sitzen können.

Der Fahrradanhänger
Nicht nur in puncto Sicherheit ist ein Kinderanhänger Kindersitzen überlegen. Auch die Bequemlichkeit fährt beim Anhänger mit. Dies gilt besonders bei schlechtem Wetter: Bei entsprechender Ausstattung bieten sie einen guten Wind- und Wetterschutz für die Kleinen, während diese im offenen Fahrrad-Kindersitz schnell frieren und nass werden würden. Mehr Fahrspaß bieten die Höhlen auf Rädern allemal – erst recht in einem Zweisitzer zusammen mit Geschwistern oder Freunden. Nicht zu verachten: Die größere Bewegungsfreiheit im Hänger bietet auch eine prima Schlafmöglichkeit während längerer Touren. Ein immer wieder viel diskutierter Nachteil des flachen Anhängers ist allerdings, dass er von Autofahrern leicht übersehen werden kann. Übrigens: Es dürfen bis zu zwei Kinder unter sieben Jahren per Anhänger transportiert werden. Eine Ausnahme gibt es für behinderte Kinder. Für sie gilt diese Altersbegrenzung nicht. Die Person auf dem Zugfahrrad muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Lastenräder – Großfamilie on tour
Wer mit mehr als zwei Kindern eine Radtour machen möchte, benötigt ein Lastenrad. Hier finden vier Kinder bequem Platz, zudem ist die Transportfläche vor dem Rad, so dass Eltern ihre Schützlinge immer im Blick haben. Auch eine Babyschale für den Transport von Säuglingen kann so mitgenommen werden. Diese Cargobikes sind extrem stabil und kippen aufgrund ihres Eigengewichts nicht so leicht um. Allerdings macht es das Treten nicht einfacher. Hier könnte ein Elektrofahrrad durchaus sinnvoll sein.

Rauf aufs eigene Rad – Fußweg oder Straße?
Nur bis zum vollendeten siebten Lebensjahr darf es sich der Nachwuchs auf dem elterlichen Rad bequem machen. Ab acht Jahren müssen Kinder dann selbst in die Pedale treten. Sich allein im Straßenverkehr bewegen sollten sie allerdings erst nach bestandener Fahrradprüfung in der vierten Klasse. Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg oder einen von der Fahrbahn getrennten Radweg benutzen. Nur wenn der Gehweg fehlt, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen wählen, wo sie fahren wollen und wer älter als zehn ist, muss wie die Erwachsenen die Fahrbahn oder einen Radweg benutzen.

Seit Ende 2016 und der Änderung des Paragrafen 2 Absatz 5 StVO ist das Mitfahren einer geeigneten Begleitperson mit dem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Gehweg erlaubt. Geeignete Begleitperson sind Personen ab dem 16. Lebensjahr. Die StVO spricht dabei ganz gezielt von einer Begleitperson – nicht etwa von beiden Eltern oder der ganzen Familie.

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